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Rechtswörterbuch

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Verkürzung über die Hälfte

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Recht eines Vertragspartners eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes, dessen Aufhebung sowie die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, wenn er nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, selbst erhalten hat (gemessen am objektiven Wert der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).

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