Rechtswörterbuch
Das Rechtsmittelgericht darf in Erledigung des Rechtsmittels des Rechtsmittelwerbers (Angeklagten) die angefochtene Entscheidung nicht zu dessen Nachteil abändern (über ihn keine strengere Strafe als jene der ersten Instanz verhängen). Sollte auch die Anklagebehörde ein Rechtsmittel ergriffen haben, kann auch eine höhere Strafe verhängt werden.