Rechtswörterbuch
ZB im Straßenverkehr kann man erwarten, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verhalten. Bei Kindern, Seh- oder Hörbehinderten mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderten oder Gebrechlichen oder bei Personen aus deren Verhalten geschlossen werden kann, dass sie unfähig sind die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen und sich entsprechend zu verhalten, gilt kein Vertrauensgrundsatz.