Rechtswörterbuch
Der sog Vertrauensschaden (negatives Interesse) wird durch die Enttäuschung des Vertrauens auf die Gültigkeit der Erklärung des Geschäftspartners erlitten. Im Rahmen der Culpa in contrahendo begründet die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Pflicht zum Ersatz dieses Schadens.