Rechtswörterbuch
Wird eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Frist versäumt, so ist unter gewissen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Das Versäumnis muss durch ein unüberwindbares Hindernis verursacht worden sein. Das Verschulden des Versäumers darf nur gering sein. Gilt nicht für versäumte Verjährungsfristen.