Rechtswörterbuch
Recht des Gläubigers, eine Sache, zu deren Herausgabe er an sich verpflichtet ist, zurückzubehalten, um einen für die Sache getätigten Aufwand oder einen durch die Sache verursachten Schaden, zu sichern.
Recht des Gläubigers, eine Sache, zu deren Herausgabe er an sich verpflichtet ist, zurückzubehalten, um einen für die Sache getätigten Aufwand oder einen durch die Sache verursachten Schaden, zu sichern.