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Verteidigernotruf

Der Verteidigernotruf zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte ist rund um die Uhr

kostenfrei aus ganz Österreich erreichbar unter


0800 376 386
 

In welchen Fällen?

Eine Person ist „Beschuldigter“ eines Strafverfahrens, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Sie hat gemäß § 49 Z 2 StPO das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Das gilt grundsätzlich auch für Verdächtige iSd §§ 48 Z 1, Abs. 2 iVm 49 Z 2 StPO.

Zu diesem Zweck hat der ÖRAK gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst eingerichtet. Der Bereitschaftsdienst der österreichischen Rechtsanwälte ("Verteidigernotruf") gibt festgenommenen Beschuldigten und Beschuldigten, die zur sofortigen Vernehmung vorgeführt wurden, die Möglichkeit, bereits bei der ersten Vernehmung sowie nach Einlieferung in die Justizanstalt bis zur Entscheidung über die (erstmalige) Verhängung der Untersuchungshaft Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen. Eine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes besteht zudem für Personen, die im Inland festgenommen wurden und deren Auslieferung nach ARHG oder Übergabe nach EU-JZG begehrt wird oder die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden.

Grundsätzlich umfasst der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst je nach Einzelfall ein telefonisches oder auf Verlangen des Beschuldigten ein persönliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung sowie sonstige zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Handlungen.

Über die oben angeführte Bereitschaftsdienst-Hotline, die täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr besetzt ist, kann unverzüglich ein Verteidiger / eine Verteidigerin erreicht werden.

Was kostet die Beiziehung eines Rechtsanwaltes?

Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenfrei. Im Übrigen sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig und werden mit einem Stundensatz von Euro 178,00 zzgl USt verrechnet, wobei erbrachte Leistungen in angefangenen Viertelstunden abgerechnet werden. Der pauschalierte Stundensatz versteht sich als Entschädigung für jegliches konkrete Einschreiten eines Verteidigers im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, somit auch für telefonische Beratungen und Zeiten der An- und Rückreise zu bzw von Polizeidienststellen und anderen Örtlichkeiten. Für den Fall, dass im Strafverfahren vom Gericht ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wird vorläufig von der Geltendmachung dieses Honoraranspruches abgesehen. 

Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt, welches ebenso wie die Vollmachtserklärung heruntergeladen werden kann (siehe unten).

Folgende Dokumente stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:

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