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Verordnungen der Bundesministerin für Justiz

Hier finden Sie Verordnungen und Erlässe der Bundesministerin für Justiz im Zusammenhang mit COVID-19. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.


90. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird


99. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird


113. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Die aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020) von der Bundesministerin für Justiz erlassene Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, wurde am 23. März 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 113/2020) kundgemacht und ist daher am 24. März 2020 in Kraft getreten.

Damit wird verordnet, dass die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 12/2020) angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird (BGBl. II Nr. 99/2020) außer Kraft.

Dafür sieht die Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020) vor, dass in den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 letzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist (§ 153 Abs. 4 StPO). Achtung: Diese Bestimmung wurde mittlerweile durch eine weitere Verordnung (BGBl. II Nr. 114/2020) in eine Kann-Bestimmung geändert (siehe im Detail unten).

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in welchen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist.

Angeordnet wird unter anderem auch, dass der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 12/2020) angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt ist. Davon ausgenommen sind allerdings Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG).

Alle weiteren Punkte können Sie im Detail in der Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020) nachlesen.


114. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Am 24. März 2020 wurde eine weitere Verordnung der Bundesministerin für Justiz kundgemacht (BGBl. II Nr. 114/2020), die am 25. März 2020 In Kraft getreten ist.

Damit wird die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020), wird wie folgt geändert:

§ 2 der Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020) entfällt.

In § 4 wurde der erste Satz umformuliert, wonach in den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden kann (§ 153 Abs. 4 StPO).

 

120. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die aufgrund von § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020) von der Bundesministerin für Justiz erlassene Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes getroffen werden, wurde am 26. März 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 120/2020) kundgemacht und ist daher am 27. März 2020 in Kraft getreten.

Damit wird verordnet, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen nach dem StVG, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen sind und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.

Verordnet wird auch, dass ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt. Auch an dieser Stelle werden Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) von dieser Beschränkung ausdrücklich ausgenommen.

Außerdem gelten bis Ablauf des 30. April 2020 gewisse Einschränkungen des Postverkehrs. So sind Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, diesem binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen. Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.

Zudem wird verordnet, dass die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) bis zum Ablauf des 30. April 2020 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist.

Was den elektronisch überwachten Hausarrest anbelangt, darf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. Diesfalls entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

Alle weiteren Punkte können Sie im Detail in der Verordnung (BGBl. II Nr. 120/2020) nachlesen.

 

138. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Mit dieser am 8. April 2020 kundgemachten Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2020, geändert.

Erlass vom 7. April 2020 über besondere Vorkehrungen in Strafsachen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Gesamtdarstellung)

 

140. Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV)

Erlass vom 8. April 2020 zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV)

Erlass vom 24. April 2020 zur Ergänzung des Erlasses vom 8. April 2020 zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (2. Erlass zur Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung)

 

146. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

 

163. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO)

 

180. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

184. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

185. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird

 

187. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

 

241. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

243. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

278. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

279. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

341. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

376. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

418. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

419. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird


459. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19- JuBG verlängert wird (2. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 2. COVID-19-ZivVO)

 

493. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

494. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

569. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

603. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

616. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) geändert wird

 

617. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) geändert wird

 

32. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

33. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

124. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

125. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

130. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19- JuBG verlängert wird (3. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 3. COVID-19-ZivVO)

 

150. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

151. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

172. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

173. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

182. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

183. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

281. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

282. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

349. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

418. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

419. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

480. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

481. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

550. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

551. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

607. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

608. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

609. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) geändert wird

 

32. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

33. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

80. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

81. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

133. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

 

134. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

 

Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 22. April 2020 über die praktische Handhabung des erweiterten Anwendungsbereichs der Durchführung von Videokonferenzen


Einführungserlass der Bundesministerin für Justiz zum Umgang mit der aktuellen Corona-Pandemie (SARSCoV-2)


Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 16. März 2020 über die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren aufgrund der Ausbreitung der SARS-VoV-2-Pandemie

Erlass vom 28. Dezember 2020, mit dem die Erlässe vom 8. April 2020 und vom 24. April 2020 zur Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassung auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche Covid-19-Verordnung – Covid-19-GesV) geändert werden

Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 8. Juni 2021, mit dem das weitere Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften iZm der SARS-CoV-2-Pandemie geregelt wird

Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 29. Juni 2021, mit dem das weitere Vorgehen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften iZm der SARS-CoV-2-Pandemie geregelt wird

Ampelmaßnahmen Justiz (Juli 2021)



Letzte Aktualisierung: 31.03.2022

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