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19., 20. und 21. COVID-19-Gesetz

Am 13. Mai 2020 wurden im Nationalrat Anträge für ein 19. COVID-19-Gesetz, ein 20. COVID-19-Gesetz und ein 21. COVID-19-Gesetz eingebracht, die nach Behandlung in den jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschüssen am 26. Mai 2020 bzw. am 29. Mai 2020 im Nationalrat beschlossen wurden. Am 4. Juni 2020 wurden das 19. und 20. COVID-19-Gesetz im Bundesrat behandelt und am 17. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Das 21. COVID-19-Gesetz wurde hingegen nicht vom Bundesrat behandelt, weshalb die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erst am 6. August 2020 erfolgt ist.

Im Folgenden haben wir einige wichtige Neuerungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie die jeweiligen Inkrafttretens-Bestimmungen und, dass die nachfolgende Zusammenfassung nur Teile der drei Gesetzespakete behandelt und ein genaues Studium der Gesetze nicht ersetzen kann.

 

19. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 48/2020

 

Das als Gastronomie-Hilfspaket betitelte Gesetz soll steuerliche Erleichterungen für die Gastronomie bringen.

Die Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine, die Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen können, wird ab 1. Juli 2020 von 4,40 Euro auf 8 Euro angehoben. Lebensmittelgutscheine sind mit 2 Euro statt bisher 1,10 Euro steuerbefreit.

Ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 können Geschäftsessen mit 75% abgesetzt werden (bisher 50%). Im selben Zeitraum gilt für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken der ermäßigte Steuersatz von 10%.

Die Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft. Die Steuerentlastung (Schaumweinsteuer und Umsatzsteuer) bringt damit 90 Cent je 0,75l-Flasche.

 

20. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 49/2020

 

Mit diesem Gesetz wird der Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet. Er ist mit 700 Mio Euro dotiert, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt werden.

Die Unterstützungsleistungen richten sich an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwirklichen und von Einnahmeausfällen durch COVID-19 betroffen sind. Politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften mit mehr als 50%-Beteiligung von Gebietskörperschaften sowie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen sind von der Förderung ausgenommen.

Die Auszahlungsmodalitäten sollen mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt werden. Die Abwicklung erfolgt durch die Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS).

 

21. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 97/2020

 

Rückwirkend mit 20. Mai 2020 sind Bilanzbuchhalter berechtigt, für Unternehmen Anträge auf Zuschüsse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einzubringen. Diese Regelung gilt befristet bis 31. August 2021.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

 

Letzte Aktualisierung: 06.08.2020

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