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Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe

Aktuelle Neuerungen im Härtefallfonds:

Hier finden Sie die wesentlichen Eckpunkte der neuen Richtlinie im Überblick.


Das Härtefallfondsgesetz sieht ein Förderungsprogramm des Bundes in Form eines mit bis zu 2 Mrd. Euro dotierten Sicherheitsnetzes für Härtefälle vor, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden (Härtefallfonds).

Zum Adressatenkreis des Härtefallfonds gehören

  • Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer,
  • Non-Profit-Organisationen sowie
  • Kleinstunternehmer (Begriffsbestimmung laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003),

als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind.

Der BM für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung (über die Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich) erlassen. Diese ist hier abrufbar. Auch die Mitglieder der Freien Berufe gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Härtefallfonds.
 

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung nicht mehr möglich):

Die Beantragung war bis Freitag, 17. April 2020 möglich.

Wer konnte in Phase 1 eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Beim Härtefallfonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

► Ein-Personen-Unternehmer
► Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente
     beschäftigen
► Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert
     sind
► Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler,
     Journalisten, Psychotherapeuten
► Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
► Freie Berufe 

Bitte beachten Sie: Wer mehr als rund 60.000 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch. Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht.

Wie hoch war die Förderung in Phase 1?

Aus dem Härtefallfonds wird ein Zuschuss erbracht, der nicht zurückgezahlt werden muss.

► Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.:
     Zuschuss von 500 Euro
► Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von
     1.000 Euro
► Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten
     einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 (Antragstellung nicht mehr möglich):

Die Beantragung war bis Samstag, 31. Juli 2021 möglich.

Wesentliche Unterschiede zu Phase 1:

► Der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2 ausgeweitet.
     So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn
     o eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder
        Pensionsversicherung vorliegt.
     o Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder
        selbständiger Tätigkeit) erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge
        aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden jedoch bei
        der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt und können die
        Förderhöhe daher reduzieren.
► Eine Einkommensobergrenze und –untergrenze ist nicht mehr
     vorgesehen.

Die Förderung besteht in einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs sowie eines Comeback-Bonus.

Das maximale Ausmaß der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs pro Betrachtungszeitraum beträgt 2.000 Euro (daher insgesamt maximal 12.000 Euro), mindestens jedoch 500 Euro, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei Nebeneinkünften über 2.000 Euro wird der Nettoeinkommensentgang nicht ersetzt. Von insgesamt neun Betrachtungszeiträumen kann die Förderung für maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich nicht zusammenhängen müssen, beantragt werden. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein eigener Antrag zu stellen.

Die Bemessungsgrundlage für die im konkreten Fall zustehende Förderung besteht im Nettoeinkommensverlust, der im jeweiligen Betrachtungszeitraum gegenüber einem monatlichen Vergleichszeitraum aus einem Vorjahr eingetreten ist. Diese Art der Berechnung basiert auf einem Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr. Daneben gibt es auch eine pauschale Förderung bei Verlusten im maßgebenden Einkommenssteuerbescheid und eine Mindestförderung.

Allfällige Nebeneinkünfte werden berücksichtigt. Eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 wird grundsätzlich angerechnet. Der Fixkostenzuschuss kann zusätzlich zum Härtefallfonds bezogen werden und verringert die Zahlungen aus dem Härtefallfonds nicht.

Neben der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs wird zusätzlich ein Comeback-Bonus pro Betrachtungszeitraum in Höhe von 500 Euro gewährt (daher insgesamt maximaler Comeback-Bonus 3.000 Euro).

Weitere Informationen zu Phase 2 des Härtefallfonds finden Sie hier sowie auf der Homepage des Finanzministeriums.

Phase 3 (Antragstellung nicht mehr möglich):

Die Beantragung war bis Samstag, 30. Oktober 2021 möglich.

Die Betrachtungszeiträume sind Juli, August und September 2021. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Phase 4 (Antragstellung seit 01.12.2021 möglich):

Der Härtefallfonds wurde reaktiviert. Eine Antragstellung ist bis 2. Mai 2022 möglich.

Die Betrachtungszeiträume sind November 2021 bis März 2022, die Maximalförderung beträgt 2.000 Euro. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 02.12.2021

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