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Kreditraten und laufende Verträge

Kreditraten stunden

Das 4. COVID-19-Gesetz sieht in Artikel 37, I. Hauptstück, § 2, eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind.

Die Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet

Besonders ist dabei, dass sich diese Regelung nicht nur auf Verbraucherkreditverträge bezieht, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an.

Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit Ihrer Bank in Verbindung.

 

Laufende Verträge

Auch bei anderen laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Versicherung, etc.) kann der Vertragspartner um Stundungen ersucht werden.

Das 4. COVID-19-Gesetz (Artikel 37, I. Hauptstück, § 3) sieht eine Beschränkung von Verzugszinsen und den Ausschluss von Inkassokosten vor: auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4% pro Jahr beschränkt werden Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig werden.

Außerdem regelt das 4.COVID-19-Gesetz (Artikel 37, I. Hauptstück, § 4) den Ausschluss von Konventionalstrafen: Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen

Bitte beachten Sie, dass die Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen im 4. COVID-19-Gesetz (Artikel 37, I. Hauptstück, § 1) lediglich auf Wohnungsmietverträge anwendbar ist.

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