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Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:

► Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.

► Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur
     teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.

► Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.

► Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.

► Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Bitte beachten Sie dass sich diese Maßnahmen nur auf jene Beiträge beziehen, die nicht die Kurzarbeit betreffen.

Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Diese Maßnahmen gelten vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Anpassungen für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021. Als Zahlungsziel gilt der 30.6.2021, die danach noch offenen Rückstände sollen in einem 2-Phasen-Modell abgebaut werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der ÖGK.


Letzte Aktualisierung: 16.03.2021

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