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Rechtsanwaltschaft für die Streichung nicht mehr zeitgemäßer Formvorschriften

Am Dienstag, dem 18. September 2001, wurde im Juridicum der Universität Wien die von den Professoren Bydlinski (Dr. Peter und DDr. Franz) verfaßte Studie „Gesetzliche Formgebote für Rechtsgeschäfte auf dem Prüfstand“ präsentiert.

Grundsätzlich geht das österreichische bürgerliche Recht davon aus, daß beim Abschluß von Rechtsgeschäften Formfreiheit besteht. Wenn von diesem Prinzip abgegangen wird, müssen wichtige Gründe ins Treffen geführt werden, die dies rechtfertigen. Anerkannte Gründe für die Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter Formen sind der Übereilungsschutz, der Gläubigerschutz und der Schutz von Personen, die auf Grund ihrer persönlichen Lebenssituation (zB familiäre Abhängigkeit oder etwa körperliche Behinderung) nicht in der Lage sind, am rechtsgeschäftlichen Verkehr selbständig teilzunehmen. Gegenstand der oben angeführten Arbeit war nun die Untersuchung der Frage, ob die im österreichischen Recht bestehenden Formgebote noch zeitgemäß sind.

Vorauszuschicken ist, daß jedes Formgebot durch zusätzliche Kosten und zeitliche Verzögerung den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu Lasten der Wirtschaft und des Bürgers erschwert. Die Studie kommt nun zu dem Ergebnis, daß heute noch bestehende Formgebote mit all den oben angeführten negativen Begleiterscheinungen in vielen Bereichen nicht mehr zeitgemäß sind. Konkrete Ergebnisse des Gutachtens und zugleich eine Initiative der Rechtsanwaltschaft zur zeitgemäßen gesetzlichen Regelung sind:

  • Die sichere Signatur im Sinne des Signaturgesetzes muß der notariell beglaubigten Unterschrift gleichgestellt werden. Der technische Fortschritt, der die Identifikation von Personen sicher und kostengünstig gewährleistet, muß auch in diesem Bereich einen Nutzen für Wirtschaft und Bürger bringen.
  • Die Notwendigkeit des Notariatsakts bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH ist sachlich nicht gerechtfertigt und behindert den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Ein besonderer Schutz vor Übereilung kann gerade hier, wo den Erwerber im Gegensatz zu Personenhandelsgesellschaften keine persönliche Haftung trifft, nicht ins Treffen geführt werden.
  • Gerade bei der Gründung von Gesellschaften ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung eines Notars für den Unternehmer zeit- und kostenintensiv. In den meisten Fällen werden Gesellschaftsgründungen von Rechtsanwälten vorbereitet, weshalb Rechtsanwälte auch berufen und bestens geeignet sind, entsprechende Bestätigungen vorzunehmen.
  • In vielen Bereichen hatte der Gesetzgeber bei Schaffung von Formvorschriften, die vielfach noch aus dem 19. Jahrhundert stammen (zB Notariatszwangsgesetz), die Vorstellung des schutzbedürftigen Bürgers und insbesondere der im rechtsgeschäftlichen Verkehr hilflosen Frau. Gerade in diesem Bereich haben massive gesellschaftliche und soziale Änderungen und Umwälzungen stattgefunden, die eine - ursprünglich wohl gut gemeinte - Bevormundung als nicht zumutbar etwa für die Frau erscheinen lassen.

Die österreichische Rechtsanwaltschaft richtet daher im Einklang mit den Interessen der Wirtschaft und des Bürgers die Forderung an den Gesetzgeber, alle Formvorschriften einer genauen Untersuchung zu unterziehen und nur in jenen Bereichen aufrecht zu erhalten, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Überkommene Formvorschriften sind hingegen ersatzlos zu streichen, nur so kann die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs auch in Zukunft sichergestellt werden.

Rückfragen:

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Präsident Dr. Klaus Hoffmann
Rotenturmstraße 13
A-1010 Wien
Tel: 01/535 12 75

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at

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