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Verordnung über die Gebühr für Eingaben beim BVwG und bei den LVwGs – BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BGBl II 387/2014

Mit BGBl II 387/2014 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Gebühr für Eingaben beim BVwG und bei den LVwGs kundgemacht. Mit der Verordnung wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt. Überdies werden einige Neuregelungen getroffen wie zB die Pauschalgebühr für Vorlageanträge. Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

Wie bereits in der Stellungnahme zum 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 ausgeführt, hält der Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in diesem Zusammenhang auch weiterhin die Forderung aufrecht, die Einhebung der Pauschalgebühr zu vereinfachen und deren Bezahlung durch Einzug von Konten der Parteienvertreter in allen Verfahren zu ermöglichen. Aktuell ist dies nur möglich, wenn die Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Dies ist derzeit jedoch nur beim Bundesverwaltungsgericht möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Stand 19. Jänner 2015

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