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Verwaltungsgerichtshof: ERV mit 1.1.2015

Mit 1. Januar 2015 wird es technisch möglich sein, gemäß der Verordnung über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH-EVV, BGBl II 360/2014, beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen.

Rechtsanwälte sind zur Einbringung im ERV verpflichtet; sofern Sie Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof nicht im ERV einbringen, haben Sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 VwGH-EVV). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellen.

Im Übrigen dürfen wir in Erinnerung rufen, dass es seit 1. Oktober 2014 technisch möglich ist, gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl II 515/2013, beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des ERV einzubringen. Rechtsanwälte sind auch hier zur Einbringung im ERV verpflichtet; sofern sie Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht nicht im ERV einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV).

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