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10/2020
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9. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung

Am 29. Juli 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 342/2020) kundgemacht. 

Die Änderungen traten mit 30. Juli 2020 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.

 
 

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Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020, neuerlich geändert wird, wurde am 29. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 341/2020) kundgemacht.

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz bleiben gewisse Freiheitsmaßnahmen nach dem StVG nun bis zum Ablauf des 31. August 2020 grundsätzlich unzulässig.

§ 8 regelt, dass die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.

Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf gemäß § 9 nun bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist.

Die Änderungen traten mit 1. August 2020 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.

 
 

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Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Am 31. Juli 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird, im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 354/2020) kundgemacht.

 
 
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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 

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Änderungsvorschlag der RL-BA 2015

Gem. § 37 Abs. 2 RAO bringt der ÖRAK einen Änderungsvorschlag der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) zur Kenntnis, der am 25. September 2020 in der Vertreterversammlung des ÖRAK behandelt werden soll. Der Änderungsvorschlag ist auf der Website des ÖRAK (Kundmachungen / Begutachtungen ÖRAK) abrufbar. Allfällige Stellungnahmen zu diesem Änderungsvorschlag können bis 13. September 2020 in elektronischer Form an rechtsanwaelte@oerak.at übermittelt werden.

 
 
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