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Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Am 14. Oktober 2020 wurde das Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG) geändert wird, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 113/2020). Die Änderungen traten mit 15. Oktober 2020 in Kraft. Damit sollen Kreditnehmer (Verbraucher), die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin entlastet werden. In diesem Sinn wird die Frist für die Leistungsverpflichtung um weitere drei Monate erstreckt. Konkret endet damit der Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zu liegen hat, nicht mehr am 31. Oktober 2020, sondern am 31. Jänner 2021. Im gleichen Ausmaß erstreckt werden zudem auch die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie jene betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz.
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2. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung
Am 15. Oktober 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (2. COVID-19-MV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 446/2020) kundgemacht. Die Änderungen traten mit 16. Oktober 2020 in Kraft. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier. Zu Redaktionsschluss waren die Änderungen der 2. COVID-19-MV-Novelle jedoch noch nicht eingearbeitet.
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COVID-19-Einreiseverordnung
Am 15. Oktober 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 445/2020) kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 263/2020) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.
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Kontaktpersonennachverfolgung
Das aktuelle Dokument des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur „Behördlichen Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ (Stand: 25. September 2020) finden Sie hier. Demnach wird im Zuge der Kontaktpersonennachverfolgung das Tragen eines Gesichtsvisiers ausdrücklich nicht als dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gleichwertig qualifiziert.
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