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18/2020
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VfGH: Gesetzwidrige COVID-19-Maßnahmen

Der VfGH hat einige, im Frühjahr 2020 geltende COVID-19-Maßnahmen als gesetzwidrig erkannt:

  • Das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
  • Die Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (max. 4 Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
  • Das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen
  • Die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)

Zudem hob der VfGH eine noch in Geltung stehende Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf: Mit dieser wurde die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten angeordnet. Die Aufhebung dieser Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den Akten, die dem VfGH vorgelegt wurden, nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde (der Gesundheitsminister) die jeweilige Maßnahme für erforderlich hielt.

Die oben genannten Erkenntnisse des VfGH (V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020) können Sie im Detail hier nachlesen.

 
 

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2. COVID-19 Ziviljustiz-VO

Am 29. Oktober 2020 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19-JuBG verlängert wird (2. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 2. COVID-19-ZivVO), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 459/2020) kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird die Frist des § 7 des 1. COVID-19-JuBG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert. Demnach sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Die Verordnung trat mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

 
 

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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 

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Verpflichtender Umstieg auf goAML

Der seit 2018 laufende Probebetrieb für die Erstattung von Geldwäscheverdachtsmeldungen wird mit Ende des Jahres auf das international eingesetzte System „goAML“ für sämtliche meldepflichtigen Berufsgruppen umgestellt.

Um einen möglichst reibungslosen Übergang hin zum neuen Meldesystem zu ermöglichen, hat die Geldwäschemeldestelle ein internes Betreuungsteam eingerichtet, das im Falle von Unklarheiten oder technischen Problemen Unterstützung anbietet. Das Betreuungsteam erreichen Sie unter goAML-Tec@bmi.gv.at bzw +43 664 8833 2115. Weitere Informationen finden Sie auch im Mitgliederbereich unter dem Menüpunkt Informationen / Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 
 
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Aktuelle Performance der AVO Fonds

Im Mitgliederbereich finden Sie unter dem Menüpunkt Versorgungseinrichtungen / Versorgungseinrichtung Teil B / Aktuelle Performance und Informationen die aktuelle Performance der AVO Fonds sowie weitere Informationen zur Ausrichtung der Fonds. Zum 27.10.2020 wurden folgende Veranlagungsergebnisse erzielt:

  • AVO Classic: - 1,02%
  • AVO 30: - 1,28%
  • AVO 50: - 1,96%
  • AVO Plus: - 5,17%
 
 

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Versorgungseinrichtung Teil B – Wechsel der Veranlagungsgruppe noch bis 30. November 2020 möglich!

Gemäß § 54 Satzung Teil B 2018 haben Sie die Möglichkeit, jährlich zwischen den bestehenden Veranlagungsgruppen – AVO Classic, AVO 30, AVO 50 und AVO Plus – zu wechseln. Ein Wechsel ist durch schriftliche Erklärung gegenüber jener Rechtsanwaltskammer auszuüben, der Sie angehören oder zuletzt angehört haben. Im Mitgliederbereich steht Ihnen unter dem Link zur Serviceseite der Concisa (Menüpunkt Versorgungseinrichtungen / Versorgungseinrichtung Teil B / Concisa) ein Formular zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Für einen Wechsel zum 1. Jänner 2021 muss das Formular spätestens am 30. November 2020 bei Ihrer Rechtsanwaltskammer einlangen.

 
 
    veranstaltungen    
   

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Legal Tech Konferenz 2020

Am 11. November 2020 findet von 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr die vierte Legal Tech Konferenz statt, die sich heuer mit der konkreten Integration von Legal Tech-Tools in staatlichen Institutionen, Kanzleien und Rechtsabteilungen auseinandersetzt. Da vor Ort im Park Hyatt Hotel in Wien nur wenige Plätze zur Verfügung stehen, sponsert die RAK Wien einen Livestream der Konferenz.

Die digitalen Tickets können kostenfrei unter folgendem Link gebucht werden: FREE LTK20 DAY PASS

 

 
 

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Seminar des European Centre for Judges and Lawyers in Barcelona

Von 23. bis 24. Februar 2021 findet in Barcelona ein Seminar des European Centre for Judges and Lawyers (EIPA Luxembourg) zum Thema „EU procedural guarantees for suspected and accused persons in criminal proceedings“ statt. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung sowie zur Anmeldung finden Sie hier.

 
 

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Seminare des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins

Kurrentien-Grundseminar für Kanzleiangestellte
Beginn: 3. November 2020, Details und Anmeldung hier

Fristen-Intensivkurs für Kanzleiangestellte
9. November 2020, Details und Anmeldung hier

Grundbuch II für Kanzleiangestellte
19. November 2020, Details und Anmeldung hier

Professionelle Erwachsenenvertretung
25. November 2020, Details und Anmeldung hier

Geldwäsche für Juristen und Kanzleiangestellte
26. November 2020, Details und Anmeldung hier

What´s News? – Wissensupdate
2. Dezember 2020, Details und Anmeldung hier

 

 

 
 
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