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20/2020
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Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Lockdown

Laut Information des Bundesministeriums für Justiz bleibt der Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften während des aktuellen Lockdowns aufrecht. 

Generell gilt im gesamten Gerichtsbereich die Pflicht, einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen und einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten.

Trotz aufrechten Gerichtsbetriebs kann es in den nächsten Wochen dazu kommen, dass Verhandlungen auf einen späteren Termin verlegt werden müssen. Im Übrigen ist Ladungen auch weiterhin Folge zu leisten.

Der Parteienverkehr erfolgt ebenso wie die Amtstage – außer in dringenden Fällen – nur über telefonische Voranmeldung. 

Aktuelle Besucherinformationen des Bundesministeriums für Justiz für den Strafvollzug finden Sie hier.

Anordnungen der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 für den Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzugs vom 17. November 2020 finden Sie hier.

Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht auf seiner Website laufend aktuelle Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 auf die Justiz. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu Justiz und COVID-19: Häufige Fragen - Corona und Justiz 

 
 

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Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, wurde erneut geändert und am 20. November 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 493/2020) kundgemacht.

Unter anderem wurde § 2 Abs 2 überarbeitet, wonach die Anordnung des Strafvollzuges nun bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 erster Halbsatz vorliegen:

  • bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
  • bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
  • bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
  • bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.

Gemäß § 5 ist der Besuchsverkehr, mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen, bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.

§ 7 wurde ebenfalls überarbeitet: Gewisse Freiheitsmaßnahmen nach dem StVG bleiben bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen davon sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig. Die Entscheidung über diese Ausnahmen steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.

Die Änderungen traten mit 21. November 2020 in Kraft.

 
 

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Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, wurde erneut geändert und am 20. November 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II. Nr. 494/2020) kundgemacht.

Die in § 5 geregelte Beschränkung des Besuchsverkehrs auf telefonische Kontakte, mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen, wurde bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 verlängert.

Die Änderungen traten mit 21. November 2020 in Kraft.

 
 

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Corona Hilfs-Fonds – 3. Tranche der Fixkostenzuschüsse

Seit 19. November 2020 ist die Beantragung der dritten Tranche des Fixkostenzuschusses über FinanzOnline möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent hatten.

Anträge zur dritten Tranche müssen jedenfalls vom Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und eingebracht werden, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von 12.000 Euro nicht übersteigt. Spätestmöglicher Antragszeitpunkt ist der 31. August 2021.

Details zu den Regelungen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at. Bitte beachten Sie auch die laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen auf der Website des ÖRAK.

 
 
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Corona-Tests – Übernahme von Kosten

Bitte beachten Sie, dass der Gruppenkrankenversicherungsvertrag nur unter bestimmten engen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten von Corona-Tests abdecken kann. Folgende Auskunft haben wir von der Uniqa erhalten:

„Grundsätzlich sollten in erster Linie die offiziellen Stellen (1450) kontaktiert werden. Sollte von 1450 keine Testung durchgeführt bzw. angeraten werden, muss für die Vergütung der Testung eine klare medizinische Indikation und Diagnose vorliegen (klare Symptome – Fieber, Husten, Atemnot). Zudem muss die Testung von einem Arzt durchgeführt werden oder ärztlich verordnet sein. Eine prophylaktische Testung ohne Symptome steht nicht unter Versicherungsschutz. Für Testungen aus rein prophylaktischen Gründen (keine Symptome) oder organisatorischen Gründen (Einreisebestätigung) besteht kein Versicherungsschutz.
Zudem stehen Testungen, welche direkt im Internet angeboten werden, nicht unter Versicherungsschutz, da es sich um Test-Kits zum Selber-Testen handelt und diese behördlich noch nicht geprüft sind.

Anmerkung: Da Antikörpertests derzeit keine validen Testergebnisse liefern und daher wissenschaftlich nicht anerkannt sind, können die Kosten für diese Tests bis auf Weiteres nicht übernommen werden.“
 

 
 

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Kosten-ABC zum anwaltlichen Honorarrecht

Der ÖRAK-Arbeitskreis Honorarecht hat ein Kosten-ABC erstellt, dass künftig laufend überarbeitet und mit entsprechenden Judikatur-Hinweisen ergänzt wird.

Das Kosten-ABC ist ab sofort im Mitgliederbereich der ÖRAK-Homepage unter Informationen/Kosten-ABC abrufbar.

Das Kosten-ABC behandelt häufig an die Rechtsanwaltskammern herangetragene Praxisfragen und ist bewusst alphabetisch aufgebaut, damit einzelne Fragen leichter nachgeschlagen werden können. Es ist keinesfalls als (schon gar nicht abschließende) rechtliche Beurteilung von Kostenfragen gedacht, sondern soll als erste Recherchemöglichkeit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dienen.

Das Kosten-ABC wurde sorgfältig ausgearbeitet und überprüft. Jedoch kann keine Haftung dafür übernommen werden, dass das Kosten-ABC zu jeder Zeit vollständig, richtig und aktuell ist.

Bitte beachten Sie, dass das Rechtsanwaltshonorar betreffende Rechtsfragen nur für jeden Einzelfall durch die Kostenschlichtung der zuständigen Rechtsanwaltskammer und im Streitfall letztlich durch die Gerichte endgültig geklärt werden können, sodass dem Kosten-ABC keine Verbindlichkeit zukommt.

Gerne können Sie, wenn Sie eine für die Rechtsanwaltschaft besonders relevante Kostenentscheidung zu berichten haben, diese anonymisiert unter rechtsanwaelte@oerak.at an den ÖRAK übermitteln.

 
 
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AWAK LIVE-WEBCASTS „COVID-19 Rechts-News“

Nutzen Sie die LIVE-WEBCASTS „COVID-19 Rechts-News“ der Anwaltsakademie, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Sie erhalten eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtsvorschriften, der neuesten Entscheidungspraxis sowie der damit zusammenhängenden Fragestellungen.
 
LIVE-WEBCAST am 7. Dezember 2020 mit

- Univ.-Ass. Mag. Martin Greifeneder, JKU - Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften

- Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, JKU - Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften

- Univ.-Prof. Mag. Dr. Simon Laimer, LL.M., JKU - Institut für Zivilrecht

- Assoz. Univ.-Prof. Dr. Martina Schickmair, JKU - Institut für Zivilrecht
 
Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

LIVE-WEBCAST am 14. Jänner 2021 mit

- Univ.-Ass. Mag. Michael Denk, JKU - Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

- Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, JKU - Institut für Zivilrecht

- Univ.-Prof. Dr. Sixtus-Ferdinand Kraus, JKU - Institut für Zivilrecht

- Univ.-Ass. Mag. Anna Obereder, JKU - Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften
 
Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

 

 
 

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AWAK-Seminar „Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und Wohnrecht“

Der Wohnungsmarkt dreht sich weiter in einem Tempo, das nicht einmal die Corona-Krise bremsen konnte. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich in Bezug auf das Liegenschafts-Vertragsrecht, das Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht, das Bauträgervertragsrecht, das Grundbuchsrecht und das Grundverkehrsrecht auf den aktuellsten Wissensstand zu bringen. Denn fast in allen Bereichen gab es zuletzt wegweisende Entscheidungen.

Termin: 22. und 23. Jänner 2021 (3 Halbtage)

Ort: Linz, Caseli GmbH - Veranstaltungszentrum voestalpine

Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

 
 
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AVO 30 privat

Die Spängler IQAM Invest GmbH legt mit 30. November 2020 einen neuen Investmentfonds AVO 30 privat (thesaurierend) auf, der dem AVO 30 nachgebildet ist. Sie können ab 1. Dezember 2020 in diesen investieren und damit auch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausschöpfen. Bitte beachten Sie, dass für einen Steuervorteil im Jahr 2020 eine Verbuchung auf Ihrem Depot bis 30. Dezember 2020 erfolgen und Sie die Wertpapiere ab Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Betrieb widmen müssen. Details zum AVO 30 privat erhalten Sie hier.

 
 
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