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21/2020
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1. Novelle der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Am 25. November 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 528/2020) kundgemacht. 

In § 1 Abs. 1 Z 6 wird nun klargestellt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen auch die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einschließt.

Die Änderungen treten mit 27. November 2020 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erst nach deren Inkrafttreten in die konsolidierte Fassung eingearbeitet werden.

Weitere Informationen über die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, eine "Rechtliche Begründung" sowie FAQs finden Sie auf der Website des BMSGPK.

Umfassende Informationen zu Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie hier auf unserer Website.

 
 

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Corona-Hilfsfonds – Fixkostenzuschuss 800.000

Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss I ist seit 23. November 2020, bis spätestens 31. Dezember 2021 die Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 über FinanzOnline möglich. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 120.000 Euro im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 kann in zwei Tranchen beantragt werden und erfolgt anders als der Fixkostenzuschuss I nach einer linearen Berechnung (bis zu 100% der Fixkosten):

Tranche 1:

  • Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000

Tranche 2:

  • Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen

Bitte beachten Sie, dass für eine geordnete Abwicklung ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden muss. Für Rechtsanwaltskanzleien kommt der Umsatzersatz nicht zum Tragen, da Rechtsanwaltskanzleien nicht von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.

Details zu den Regelungen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at. Bitte beachten Sie auch die laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen auf der Website des ÖRAK.

 
 

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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 
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Abhandlungen Österreichisches Anwaltsblatt

Die Redaktion des Österreichischen Anwaltsblattes ist immer auf der Suche nach interessanten Abhandlungen. Für das kommende Jahr suchen wir insbesondere Beiträge zum Thema Legal Tech.

Gerne können Sie Ihre Beiträge unter anwaltsblatt@oerak.at einreichen.

 
 

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Wirtschafts-Compass zu Sonderkonditionen

Der Wirtschafts-Compass liefert Ihnen tagesaktuelle Firmendaten zu allen protokollierten Unternehmen in Österreich und darüber hinaus Urkunden und Verträge zum Download. Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie als Rechtsanwalts-Gesellschaft erhalten Sie den Wirtschafts-Compass zu Sonderkonditionen.

Der Einstieg erfolgt über den Mitgliederbereich der ÖRAK-Homepage (Menüpunkt „Services extern“). Neukunden testen 14 Tage lang kostenlos!

 
 

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Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte

Der ÖRAK führt gem. § 36 Abs. 1 Z 9 RAO das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte (RATR).

Im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen, Vereinbarungen nach § 14 Abs. 5 WEG (Wohnungseigentum im Todesfall) und Erbverzichte registrieren. Es bedarf keiner gesonderten Anmeldung oder Registrierung. Der Einstieg erfolgt unkompliziert mittels R-Code und Passwort über den Mitgliederbereich der ÖRAK-Homepage (Menüpunkt „Services“).

Im Register wird nicht das Dokument selbst gespeichert, sondern die Tatsache der Errichtung und Hinterlegung registriert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle des Ablebens des Testators dessen letztwillige Verfügung auch tatsächlich vom Gerichtskommissär aufgefunden wird.

Die Neuregistrierung einer Verfügung im RATR kostet € 20,-- (zzgl USt). Die Auflistung registrierter Verfügungen ist ebenso wie die Änderung, Löschung und Umregistrierung kostenlos.

Bitte beachten Sie, dass § 44 RL-BA 2015 die verpflichtende Registrierung übernommener letztwilliger Anordnungen in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister vorsieht. Die Suche nach einer letztwilligen Verfügung im RATR durch den Gerichtskommissär ist seit dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 87/2015) gesichert. Der Gerichtskommissär muss gem § 145a Abs. 2 AußStrG verpflichtend eine Abfrage im RATR vornehmen.

 
 

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Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte

Der ÖRAK führt gem. § 36 Abs. 1 Z 8 RAO das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte (PatVR).

Das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwalts-Gesellschaften im Mitgliederbereich der ÖRAK-Homepage (Menüpunkt „Services“) zugänglich. Es bedarf keiner gesonderten Anmeldung oder Registrierung.

Im Register kann nicht nur die Tatsache der Errichtung dokumentiert werden, sondern es besteht die Möglichkeit, eine gescannte Abbildung der Verfügung selbst abzuspeichern. Damit wird abfragenden Krankenanstalten die Gelegenheit geboten, direkt in den Inhalt einer Patientenverfügung Einsicht zu nehmen, womit ein möglicherweise entscheidender Zeitverlust bei der Suche nach der Verfügung vermieden werden kann.

Sollte der Patient/Klient seine Verfügung widerrufen, so ist im Register umgehend eine Löschung vorzunehmen.

Die Neuregistrierung einer Verfügung im PatVR kostet € 20,-- (zzgl USt). Die Auflistung registrierter Verfügungen ist ebenso wie die Änderung, Löschung und Umregistrierung kostenlos.

 
 
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AVO 30 privat

Die Spängler IQAM Invest GmbH legt mit 30. November 2020 einen neuen Investmentfonds AVO 30 privat (thesaurierend) auf, der dem AVO 30 nachgebildet ist. Sie können ab 1. Dezember 2020 in diesen investieren und damit auch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausschöpfen. Bitte beachten Sie, dass für einen Steuervorteil im Jahr 2020 eine Verbuchung auf Ihrem Depot bis 30. Dezember 2020 erfolgen und Sie die Wertpapiere ab Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Betrieb widmen müssen. Details zum AVO 30 privat finden Sie hier sowie im Mitgliederbereich.

 
 
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