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10/2020
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Weitere Verordnung der BM für Justiz vom 24. März 2020

Eine weitere Verordnung der Bundesministerin für Justiz, welche gestern Abend kundgemacht wurde (BGBl. II Nr. 114/2020), ist heute in Kraft getreten. Damit wird die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020), wie folgt geändert:

§ 2 der Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020) entfällt.

In § 4 wurde der erste Satz umformuliert, wonach in den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden kann (§ 153 Abs. 4 StPO).

Eine Übersicht über die Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie auf der Website des ÖRAK.

 
 

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Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm der Coronakrise

Auf der Website des ÖRAK finden Sie einen Überblick über Unterstützungs- und Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder iZm der Coronakrise. Der Überblick wird laufend aktualisiert.

 
 

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Information der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) – Stornierung der Abmeldung von Dienstnehmern aufgrund eines rückwirkenden Umstiegs auf Kurzarbeit

Die ÖGK hat auf folgende Vorgangsweise im Zusammenhang mit Kurzarbeit (Stornierung der Abmeldung) aufmerksam gemacht:

Hat ein Betrieb seine Mitarbeiter bereits von der Sozialversicherung abgemeldet (wegen bereits erfolgter Auflösung des Dienstverhältnisses), möchte jetzt aber rückwirkend auf Kurzarbeit umsteigen, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Die Abmeldung ist zu stornieren, dann läuft der Versicherungsverlauf durch und es drohen keine Sanktionen.
  • Es sollten die Mitarbeiter NICHT rückwirkend wieder angemeldet werden, weil dadurch automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung ausgelöst wird. Für eine Behebung ist ein Antrag nötig und natürlich auch möglich, allerdings ist damit für Dienstgeber und ÖGK ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.
 
 
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Digitales Angebot der Anwaltsakademie

Aufgrund der aktuellen Lage und der Maßnahmen der Bundesregierung hat das digitale Angebot der Anwaltsakademie für die Dauer der COVID-19 Maßnahmen den Status von Präsenzseminaren.

Da es zurzeit keine Möglichkeit gibt, Präsenzseminare anzubieten, baut die AWAK ihr digitales Angebot intensiv aus. Mit Webcasts, Podcasts, Live-Streams u.ä. ist es möglich, für die Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter ein gleichbleibendes Ausbildungsangebot auch während der Dauer der von der Bundesregierung festgesetzten Maßnahmen zu gewährleisten. Dieses digitale Ausbildungsangebot der AWAK wird österreichweit approbiert.

Grundsätzlich gilt:

  • Die digitale Veranstaltung muss zwischen dem 13. März 2020 und jenem Tag, an dem die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie offiziell von Seiten der Bundesregierung beendet werden, gebucht und konsumiert werden.
     
  • Webinare/Webcasts/Podcasts müssen im kumulierten Umfang von mindestens 1 Halbtag, also 180 Minuten (zB drei verschiedene Webinare à 60 Minuten), gebucht und konsumiert werden und inhaltlich den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprechen.
     
  • Die Ausstellung einer digitalen Teilnahmebestätigung erfolgt entsprechend § 37 RL-BA 2015, wenn der Teilnehmer zuvor an Eides statt erklärt hat, das gebuchte Seminar auch zur Gänze konsumiert zu haben.


Alle Informationen über das digitale Angebot der AWAK finden Sie hier.

 
 

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Weitere Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 

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E-Mail-Adresse für Infom@il-Empfang

Sie wollen das Infom@il an Ihre persönliche E-Mail-Adresse empfangen anstatt an die allgemeine Office-Adresse? Oder das Infom@il an Ihre private E-Mail-Adresse erhalten?

Kein Problem: Im Mitgliederbereich haben Sie unter „Datenwartung / Kontaktdaten“ die Möglichkeit, Ihre persönliche E-Mail-Adresse für den Empfang des Infom@ils in dem dafür vorgesehenen Textfeld „E-Mail für ÖRAK-Infom@il“ einzugeben. Danach erhalten Sie das Infom@il ab der nächsten Ausgabe an Ihre persönliche E-Mail-Adresse übermittelt. Dieser Dienst steht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern zur Verfügung.

 
 


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