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Verordnung des BMSGPK, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes geändert wird
Mit dieser am 9. April 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung (BGBl. II Nr. 148/2020) wird die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2020, mit der das Betreten öffentlicher Orte verboten wird, geändert. Ausgenommen vom allgemeinen Betretungsverbot öffentlicher Orte werden nun auch Eheschließungen im engen familiären Kreis und Betretungen zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF (siehe nachfolgenden Beitrag). Festgelegt wird des Weiteren, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist. Darüber hinaus wird verordnet, dass bei Betreten eines Massenbeförderungsmittels eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Die Änderungen treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft, das Außerkrafttreten der Verordnung ist mit Ablauf des 30. April 2020 vorgesehen.
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Verordnung des BMSGPK, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Mit dieser ebenfalls am 9. April 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung (BGBl. II Nr. 151/2020) wird die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.130/2020, geändert. An Tankstellen angeschlossene Waschstraßen, Fahrradwerkstätten, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte sowie Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen werden in den Katalog vom Betretungsverbot ausgenommener Kundenbereiche von Betriebsstätten aufgenommen. Weiterhin ausgenommen ist auch der Bereich „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege“. Außerdem werden sonstige Betriebsstätten des Handels (Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen) vom Betretungsverbot ausgenommen, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Zu beachten ist dabei, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Dies ist vom Betreiber sicherzustellen. Bitte beachten Sie: Für die vom Betretungsverbot ausgenommenen Bereiche gelten generell folgende Voraussetzungen: Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). Außerdem ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten. Die Änderungen treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft, das Außerkrafttreten der Verordnung ist mit Ablauf des 30. April 2020 vorgesehen.
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