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17/2020
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COVID-19 Kurzarbeit – Update

Bitte beachten Sie: Ein rückwirkender Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe mit Beginn im Monat März ist nur noch bis 20. April 2020 (24.00 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur noch Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Allgemeine Informationen über die COVID-19-Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage des AMS und auf der Homepage des BMAFJ. Einen Kurzarbeit-Rechner des AMS finden Sie hier. Darüber hinaus gibt es ein AMS-Teilzeitberechnungs-Tool für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe sowie ein Erklärvideo zur Ausfüllhilfe des AMS. 

Für Informationen zum konkreten Ablauf des Verfahrens wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwaltskammer.

Im Dokument „Arbeitsrechtliche Fragestellungen iZm Corona" finden Sie weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen. 

 
 

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde

Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. II Nr. 158/2020) wurde geregelt, dass die Einreichung bestimmter Anbringen an die Finanzstrafbehörde bis 31. Mai 2020 per E-Mail (corona@bmf.gv.at) aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen zulässig ist.

Dies betrifft:

  1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO;
  2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
  3. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.

Das Original des Anbringens ist vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

 
 

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Fristenunterbrechung im WiEReG – Information des BMF

Das BMF hat in seinen Fachlichen News vom 16. April 2020 Erläuterungen und Klarstellungen zu den durch das 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) erfolgten Änderungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer, wodurch ua § 18 WiEReG geändert wurde, vorgenommen. Die Änderung betraf die Unterbrechung der Fristen zur Meldung der Daten durch die Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sowie der Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG. Die Fachlichen News des BMF finden Sie hier.

 
 

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Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm COVID-19 (zB Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds) auf der Website des ÖRAK.

 
 
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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 

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Datenwartung – Halten Sie Ihre Daten immer up-to-date!

Sie haben neue Kontakt- oder Bankverbindungsdaten oder wollen den Newsletter des ÖRAK auf eine eigene persönliche E-Mail-Adresse empfangen? Im Mitgliederbereich von www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkt Datenwartung) haben Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw Rechtsanwaltsanwärter oder Rechtsanwaltsanwärterin und auch als Rechtsanwalts-Gesellschaft die Möglichkeit, bestimmte Daten, welche mit Ihrem ADVM-Code verknüpft sind, selbst zu warten.

Geändert werden können die Kontaktdaten, das sind Telefon-, Telefax-, Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse (an diese Adresse erfolgt auch die Infom@il-Zustellung, sofern nicht eine eigene E-Mail-Adresse für den ÖRAK-Newsletter hinterlegt wurde) und Homepage. Ebenso besteht die Möglichkeit, Ihrem Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis ein Foto durch Hochladen hinzuzufügen. Es können auch die bevorzugten Tätigkeitsgebiete sowie die Fremdsprachen geändert werden. Diese Änderungen werden unmittelbar in das Online-Rechtsanwaltsverzeichnis übernommen. 

Wir dürfen darauf hinweisen, dass Ihre angegebenen Daten ua von Kollegen, Klienten und anderen Institutionen verwendet werden, um Sie zu kontaktieren. Bitte überprüfen Sie daher Ihre eingegebenen Daten regelmäßig auf Aktualität und nehmen Sie erforderlichenfalls Änderungen vor.

Weiters können die Bankverbindungen für den ERV (Forderungs- / Gebühreneinzugskonto) modifiziert werden. Bitte kontrollieren Sie im Mitgliederbereich, ob Sie den aktuellen IBAN und BIC angegeben haben und nehmen Sie erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vor.

Bitte beachten Sie, dass die Angabe Ihrer Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis unabhängig von Ihrer Kanzleisoftware ist. Für den behördlichen Datenaustausch werden stets die von Ihnen angegebenen Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis herangezogen. Sollten Sie Ihr Passwort für den Mitgliederbereich vergessen haben, können Sie dieses mittels der Funktion „Passwort vergessen“ zurücksetzen.

 
 
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