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COVID-19 Gesetze 6 bis 17
Am 22. April 2020 haben die Regierungsparteien weitere zwölf COVID-19 Gesetzespakete (6. COVID-19-Gesetz, 7. COVID-19-Gesetz, 8. COVID-19-Gesetz, 9. COVID-19-Gesetz, 10. COVID-19-Gesetz, 11. COVID-19-Gesetz, 12. COVID-19-Gesetz, 13. COVID-19-Gesetz, 14. COVID-19-Gesetz, 15. COVID-19-Gesetz, 16. COVID-19-Gesetz, 17. COVID-19-Gesetz) im Parlament eingebracht.
Die Gesetzesanträge wurden teilweise bereits heute bzw werden noch in den nächsten Tagen in den jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschüssen behandelt und sollen am 28. April 2020 im Nationalrat beschlossen werden.
Wie gehabt, werden wir Sie nach erfolgter Beschlussfassung über die wichtigsten Neuerungen (zB die im 8. COVID-19-Gesetz vorgesehenen Regelungen zum Einsatz von Videotechnologie in Zivilverfahren) mittels Infom@il sowie auf unserer Website informieren.
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Besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht
Am 20. April 2020 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO), im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 163/2020). Mit dieser Verordnung werden Regelungen hinsichtlich des Einbringens bestimmter Anträge von nicht anwaltlich vertretenen Personen vorgenommen. Details entnehmen Sie bitte der Verordnung.
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Elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen
Das bereits technisch umgesetzte und im AnwBl 4/2020 angekündigte Service des BMI, elektronisch in Akten bei Polizeiinspektionen Einsicht zu nehmen, wurde zwischenzeitlich wieder ausgesetzt, da seitens des BMI noch datenschutzrechtliche Bedenken geäußert wurden. Der ÖRAK drängt gerade angesichts der derzeitigen Situation auf eine rasche Zurverfügungstellung des Service.
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Leitlinien zu EU-Vergaberecht in COVID-19-Krise
Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach EU-Vergaberecht in der COVID-19-Krise veröffentlicht, siehe abrufbar hier. In diesen wird erläutert, welche Optionen und Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen, um die zur Bewältigung der Krise erforderlichen Lieferungen, Dienstleistungen und Leistungen zu beschaffen. Unter anderem werden Fristverkürzungen, Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung und Direktvergaben angesprochen. Der Fokus der Leitlinien liegt auf Auftragsvergabe in Fällen äußerster Dringlichkeit.
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COVID-19 Hotline des Finanzministeriums
Das BMF hat eine Hotline für Fragen zu Steuererleichterungen, Kurzarbeit und Unterstützungsleistungen iZm COVID-19 eingerichtet. Unter der Telefonnummer 050 233 770 erhalten Sie in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr Informationen zu folgenden Themen: - steuerrechtliche Erleichterungen (wie zB Stundungen und Gebührenbefreiungen)
- Kurzarbeit
- Härtefallfonds
- Corona Hilfs-Fonds
Schriftliche Anfragen zu diesen Themen können Sie außerdem rund um die Uhr mittels Kontaktformular stellen. Bei Problemen mit dem Kontaktformular können Sie auch eine E-Mail an corona.hotline@bmf.gv.at senden.
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Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm COVID-19
Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm COVID-19 (zB Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds) auf der Website des ÖRAK.
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Gruppenkrankenversicherung UNIQA – Stundungen und Ratenzahlungen
Wenn Sie im Gruppenkrankenversicherungsvertrag versichert sind, können Sie im Bedarfsfall formlos per E-Mail bei Ihrem UNIQA-Betreuer oder Ihrer UNIQA-Betreuerin eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Hier finden Sie außerdem ein Online-Formular für Anfragen an die UNIQA.
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Erreichbarkeit von ÖZVV und ÖZTR
Bitte beachten Sie, dass die Seiten oezvv.at, oetzr.at, registerportal.at und cyberdoc07.at bereits im vergangenen Jahr deaktiviert wurden. Sie erreichen die von der Österreichischen Notariatskammer betriebenen Register nunmehr über https://www.registerportalr8.at. In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass der ÖRAK gem § 36 Abs 1 Z 9 RAO das Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte (RATR) führt, in dem Sie unkompliziert letztwillige Anordnungen registrieren können. Der Einstieg erfolgt mittels R-Code und Passwort über den Mitgliederbereich (Menüpunkt „Services / Testamentsregister“). Der Gerichtskommissär ist gem § 145a Abs 2 AußStrG verpflichtet, eine Abfrage im RATR vornehmen.
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