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19/2020
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COVID-19-Gesetze 6 bis 18 im Nationalrat beschlossen

Am 22. April 2020 haben die Regierungsparteien weitere 13 COVID-19 Gesetzespakete (6. COVID-19-Gesetz, 7. COVID-19-Gesetz, 8. COVID-19-Gesetz, 9. COVID-19-Gesetz, 10. COVID-19-Gesetz, 11. COVID-19-Gesetz, 12. COVID-19-Gesetz, 13. COVID-19-Gesetz, 14. COVID-19-Gesetz, 15. COVID-19-Gesetz, 16. COVID-19-Gesetz, 17. COVID-19-Gesetz, 18. COVID-19-Gesetz) im Parlament eingebracht. Diese wurden gestern im Plenum des Nationalrates beschlossen. Die Behandlung durch den Bundesrat wird am 7. Mai 2020 erfolgen, mit der Kundmachung ist daher frühestens an diesem Tag zu rechnen.

Ausführliche Informationen über die für die Rechtsanwaltschaft wichtigsten Neuerungen (zB die im 8. COVID-19-Gesetz enthaltenen Regelungen zum Einsatz von Videotechnologie in Zivilverfahren) finden Sie auf unserer Website zusammengefasst. Über die Kundmachung werden wir Sie wie gewohnt mittels Infom@il informieren.

 
 

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Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

Im Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), welches ebenfalls gestern im Nationalrat beschlossen wurde, wird eine gesetzliche Regelung für die Rückerstattung von Eintritts- oder Teilnamegeldern für Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse durch den jeweiligen Veranstalter getroffen. Die Regelung bezieht sich auf jene Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind. 

Demnach müssen Entgelte für Eintrittskarten oder Teilnehmerentgelte bis zu einem Wert von 70,-- Euro vorläufig nicht rückerstattet, sondern können in Gutscheine umgewandelt werden. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde.

Die Regelungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Anzuwenden ist dieses Bundesgesetz auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen.

Ausführliche Informationen über dieses Bundesgesetz finden Sie auf unserer Website.

 
 

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Erlass des BMJ über die praktische Handhabung des erweiterten Anwendungsbereichs der Durchführung von Videokonferenzen

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Erlass über die praktische Handhabung des erweiterten Anwendungsbereichs der Durchführung von Videokonferenzen kundgemacht. Darin finden Sie konkrete Informationen über den Einsatz von Videotechnologie bei Gericht sowie die Möglichkeiten einer vertraulichen Beratung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Den Erlass können Sie hier abrufen.

 
 

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Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen in Strafsachen

Am 27. April 2020 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Justiz kundgemacht (BGBl. II Nr. 180/2020), mit welcher die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird.

Die Bestimmung des § 3, welche die Unterbrechung diverser Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 regelt, entfällt und tritt mit 1. Mai 2020 außer Kraft.

Zudem wird die Beschränkung des Besuchsverkehrs (§ 188 Abs 1 StPO) auf telefonische Kontakte bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 befristet. In Abs. 2 der überarbeiteten Bestimmung des § 5 wird konkretisiert, dass mehrere Besucher nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden dürfen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass es sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson handelt. Diese Änderungen des Besuchsverkehrs treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.

Das ursprünglich mit Ablauf des 30. April 2020 geregelte Außerkrafttreten der Verordnung wird mit Ablauf des 31. Mai 2020 neu festgesetzt.

 
 

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Fristen der FMA

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat von ihrem durch das 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und zahlreiche Fristen per Verordnung (BGBl. II Nr. 181/2020) verlängert. Allerdings werden diese Fristenverlängerungen „nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.“ Begleitend wird auch die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert. Die Verordnung wurde am 27. April 2020 kundgemacht.

 
 
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Weitere Informationen zu COVID-19

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