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COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV)
Am späten Abend des 30. April 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 197/2020) kundgemacht. Diese Verordnung regelt das Betreten öffentlicher Orte, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, das Verhalten am Ort der beruflichen Tätigkeit, Fahrgemeinschaften (betrifft auch Taxis, Uber etc.), das Betreten von Ausbildungseinrichtungen, von Betriebsstätten des Gastgewerbes, von Beherbergungsbetrieben, von Sportstätten und von sonstigen Einrichtungen (u.a. Museen, Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Seilbahnen). Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für Veranstaltungen. Alle Details entnehmen Sie bitte der Verordnung. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie ersetzt somit die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, sowie die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, die beide mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten sind.
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Verlängerung der Beschränkung des Parteienverkehrs an den Gerichten
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz (BGBl. II Nr. 187/2020), kundgemacht am 29. April 2020, wird die in § 24 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geregelte Beschränkung des Parteienverkehrs auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß sowie die Regelung zum Amtstag in § 54 Abs. 3a (Einsatz von Voranmeldesystemen) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Verordnung ist am 30. April 2020 in Kraft getreten.
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Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz (BGBl. II Nr. 184/2020), kundgemacht am 29. April 2020, wird die Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020) geändert. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind demnach bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen und beginnen erst mit 1. Juli 2020 neu zu laufen (§ 1). Überarbeitet wurde auch die Regelung betreffend den Strafantritt von Verurteilten (§ 2). Präzisiert wird zudem, dass ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können (§ 3). Die Beschränkung des Besuchsverkehrs auf telefonische Kontakte wird bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 verlängert (§ 5 Abs. 1). Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) sind von dieser Beschränkung nach wie vor ausgenommen. Die bisherigen Einschränkungen des Postverkehrs (§ 6) entfallen. Die Bestimmung des § 7, wonach Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG grundsätzlich unzulässig sind, wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 verlängert. Die Regelung, wonach die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wird „für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ verlängert (§ 8). In § 9 wird festgelegt, dass die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden darf, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. Die Änderungen treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
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Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz (BGBl. II Nr. 185/2020), kundgemacht am 29. April 2020, wird die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren um eine Bestimmung zur Regelung notarieller Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erweitert. Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien anfertigt. Diese Regelung ist am 30. April 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
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