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21/2020
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6. bis 18. COVID-19-Gesetz – Einspruch des Bundesrates bzw. Kundmachung

Am 4. Mai 2020 wurden die COVID-19-Gesetze 6 bis 18 im Bundesrat behandelt. Dabei hat der Bundesrat vier der vom Nationalrat beschlossenen Gesetze beeinsprucht. Dies betrifft das 10. COVID-19-Gesetz, das 12. COVID-19-Gesetz, das 16. COVID-19-Gesetz und das 18. COVID-19-Gesetz. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass der Nationalrat in einer bereits für 13. Mai 2020 anberaumten Sitzung entsprechende Beharrungsbeschlüsse fassen wird.

Die übrigen neun COVID-19-Gesetze haben den Bundesrat passiert und wurden am 5. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht:

6. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 28/2020),
7. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 29/2020),
8. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 30/2020),
9. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 31/2020),
11. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 32/2020),
13. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 33/2020),
14. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 34/2020),
15. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 35/2020),
17. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 36/2020).

Ausführliche Informationen über die für die Rechtsanwaltschaft wichtigsten Neuerungen finden Sie auf unserer Website zusammengefasst. Bitte beachten Sie die jeweiligen Inkrafttretens-Bestimmungen und, dass die Zusammenfassung auf unserer Website nur Teile der Gesetzespakete behandelt und ein genaues Studium der Gesetze nicht ersetzen kann.

Auch das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) wurde am 4. Mai 2020 vom Bundesrat behandelt und am 5. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 40/2020) kundgemacht. Informationen zu diesem Gesetz finden Sie ebenfalls auf unserer Website zusammengefasst.

 
 

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Empfehlungen des BMI zum Wiederhochfahren des Bürobetriebes

Das Bundesministerium für Inneres (Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) hat am 28. April 2020 Empfehlungen zum schrittweisen Wiederhochfahren des Normalbetriebs in Unternehmen mit Schwerpunkt Bürobetrieb veröffentlicht.

Sie können diese Empfehlungen hier abrufen. Diese beinhalten allgemeine Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die zur Risikogruppe zählen, allgemeine und organisatorische Handlungsempfehlungen für Unternehmen sowie Empfehlungen zur Zutrittsordnung und zum Kantinenbetrieb.

 
 

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Härtefallfonds – Änderungen

Die Förderrichtlinie zum Härtefallfonds wurde mit 30. April 2020 erneut geändert. Folgende wesentliche Neuerungen wurden umgesetzt:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
     
  • Einführung einer Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
     
  • Jungunternehmer, die ab 1. Jänner 2018 (bisher 1. Jänner 2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Allgemein gilt: Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, ist dennoch eine Förderung möglich, es muss jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestehen.
     
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
     
  • COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
     

Ab sofort ist die Antragstellung nach der neuen Förderrichtlinie über die Homepage der WKO möglich.

Bereits eingereichte Anträge müssen nicht erneut eingereicht werden. Die Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft, um sicherzustellen, dass individuelle Verbesserungen in der Bearbeitung berücksichtigt werden.

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen (z.B. weil sich durch die Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für Sie ein Vorteil ergibt und der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per E-Mail erhalten haben.

Bitte beachten Sie auch unsere laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen auf der Website des ÖRAK.

 
 
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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 
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WEBCASTS der AWAK: Flexible Aus- und Fortbildung

Das digitale Angebot der Anwaltsakademie wird laufend erweitert und hat aufgrund der aktuellen Lage und der Maßnahmen der Bundesregierung für die Dauer der Maßnahmen den Status von Präsenzseminaren.

Alle Informationen über das umfangreiche Webcast-Angebot, welches laufend erweitert wird, finden Sie hier.

 
 

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PODCASTS der AWAK: Die aktuellsten Entscheidungen zum Zuhören

Der Podcast „Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Zivilrecht“ bringt Sie alle vier Wochen auf den Letztstand der österreichischen und europäischen Judikatur.

Der neue Podcast „Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Strafrecht“ informiert Sie über wichtige österreichische und europäische Judikatur sowie Gesetzesänderungen im Strafrecht.

Alle Informationen über die AWAK-Podcasts finden Sie hier.

 
 
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