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25/2020
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Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 180/2020, neuerlich geändert wurde, wurde am 29. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 243/2020) kundgemacht.

§ 4 dieser Verordnung lautet nunmehr: „In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 letzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.“

Außerdem wurde das Außerkrafttreten dieser Verordnung mit 30. September 2020 festgesetzt.

Die Änderung trat mit 1. Juni 2020 in Kraft.

 
 

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Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020, neuerlich geändert wurde, wurde am 29. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 241/2020) kundgemacht.

Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind demnach bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 grundsätzlich unzulässig. Ergänzt wird, dass Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG jedoch zulässig sind, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Außerdem wird geregelt, dass Ausnahmen vom Verbot der genannten Freiheitsmaßnahmen zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden können, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Diese Verordnung trat mit 1. Juni 2020 in Kraft.

 
 

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Weitere Änderungen der COVID-19 Lockerungsverordnung

Am 28. Mai 2020 und am 29. Mai 2020 wurden weitere Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 239/2020 bzw. BGBl. II Nr. 246/2020) kundgemacht, mit denen die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (3. COVID-19-LV-Novelle und 4. COVID-19-LV-Novelle). 

U.a. wurden damit Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen, von den für Veranstaltungen geltenden Regelungen der COVID-19-Lockerungsverordnung ausgenommen. Außerdem wurde die 10 m²-Regelungen betreffend die maximale Kundenanzahl in Kundenbereichen von Betriebsstätten gestrichen. Alle Details entnehmen Sie bitte den jeweiligen Verordnungen. Die Änderungen traten mit Ablauf des 28. Mai 2020 bzw. mit Ablauf des 29. Mai 2020 in Kraft.

 
 
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Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 

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Online-Umfrage des ÖRAK: Fieberkurve des Rechtsstaates 2020

Der ÖRAK arbeitet seit einigen Jahren an einem Index, mit welchem die Rechtsstaatlichkeit Österreichs aufgezeigt und Entwicklungen im Zeitverlauf dargestellt werden. Dieses Jahr wird die dritte Auflage dieser „Fieberkurve des Rechtsstaates“ erscheinen.

Im Rahmen einer kurzen Online-Umfrage möchte der ÖRAK die Meinung der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter zu den einzelnen Aspekten der Rechtsstaatlichkeit einholen.

Aus aktuellem Anlass umfasst die diesjährige Umfrage auch einige Fragen iZm der Coronakrise. Ihre Meinung ist hier sehr gefragt!

HIER kommen Sie direkt zur Umfrage. Eine Teilnahme ist bis 5. Juni 2020 möglich.

Ihre Antworten werden vom unabhängigen Marktforschungsinstitut Marketagent.com anonym ausgewertet und fließen in die Erstellung der „Fieberkurve des Rechtsstaates 2020“ ein.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 
 
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Webinare der UIA

Die internationale Anwaltsorganisation UIA hat es sich während der Corona-Krise zur Aufgabe gemacht, trotz social distancing den fachlichen Austausch über die Ländergrenzen hinweg aufrechtzuerhalten und bietet meist englischsprachige Webinare, sogenannte "Capsules", zu verschiedenen für Anwälte relevanten Themen an. Die Teilnahme ist aktuell kostenlos und auch für Nicht-UIA-Mitglieder möglich. Auf https://www.uianet.org/en/events können Sie sich über die anstehenden Capsules informieren und registrieren. Weitere Infos zur UIA können Sie beim UIA Representative for Austria, Kollegen Dr. Claudio Arturo (claudio.arturo@pfka.eu), erlangen.

 
 
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