sonder infomail
26/2020
Immer Up-To-Date
    Law-Updates    
   

188


5. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung

Am 13. Juni 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 266/2020) kundgemacht.

Geregelt wird u.a., dass beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist - mit Ausnahme von Apotheken - nicht mehr vorgeschrieben. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In Taxis und taxiähnlichen Betrieben (sowie u.a. bei Schülertransporten) ist außerdem eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Außerdem wurden die Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe geändert. Demnach darf der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nunmehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Die Beschränkung der Besuchergruppen auf maximal vier Erwachsene entfällt. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung, beim Betreten der Betriebsstätte in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Des Weiteren wurden Regelungen hinsichtlich Beherbergungsbetriebe, Sport, Fach- und Publikumsmessen sowie Ferienlager geändert bzw. neu verordnet. Details entnehmen Sie bitte der Verordnung.

Die Änderungen traten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.

 
 

189


19., 20. und 21. COVID-19-Gesetz

Am 13. Mai 2020 wurden im Nationalrat Anträge für ein 19. COVID-19-Gesetz, ein 20. COVID-19-Gesetz und ein 21. COVID-19-Gesetz eingebracht, die nach Behandlung in den jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschüssen am 26. Mai 2020 bzw. am 29. Mai 2020 im Nationalrat beschlossen wurden. Am 4. Juni 2020 wurden das 19. und 20. COVID-19-Gesetz im Bundesrat behandelt, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist allerdings noch nicht erfolgt. Das 21. COVID-19-Gesetz wurde hingegen nicht vom Bundesrat behandelt, weshalb eine Kundmachung erst acht Wochen nach Beschlussfassung im Nationalrat erfolgen kann. Ausführliche Informationen über diese Gesetze finden Sie nach Kundmachung auf unserer Website.

 
 

190


Änderung des 1. COVID-19-JuBG und des 2. COVID-19-JuBG

Am 29. Mai 2020 wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden, im Parlament mittels Initiativantrag eingebracht und in weiterer Folge im Justizausschuss behandelt. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist für 17. Juni 2020 vorgesehen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie nach Kundmachung auf unserer Website.

 
 
    Law-Updates  
   

191


Online-Umfrage des ÖRAK: Fieberkurve des Rechtsstaates 2020

Der ÖRAK arbeitet seit einigen Jahren an einem Index, mit welchem die Rechtsstaatlichkeit Österreichs aufgezeigt und Entwicklungen im Zeitverlauf dargestellt werden. Dieses Jahr wird die dritte Auflage dieser „Fieberkurve des Rechtsstaates“ erscheinen.

Im Rahmen einer kurzen Online-Umfrage möchte der ÖRAK die Meinung der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter zu den einzelnen Aspekten der Rechtsstaatlichkeit einholen.

Aus aktuellem Anlass umfasst die diesjährige Umfrage auch einige Fragen iZm der Coronakrise. Ihre Meinung ist hier sehr gefragt!

Die Beantwortung des Fragebogens wird nur wenige Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.

HIER kommen Sie direkt zur Umfrage. Eine Teilnahme ist noch bis 16. Juni 2020 möglich.

Ihre Antworten werden vom unabhängigen Marktforschungsinstitut Marketagent.com anonym ausgewertet und fließen in die Erstellung der „Fieberkurve des Rechtsstaates 2020“ ein.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 
 

192


Weitere Informationen zu COVID-19

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 
Oerak
Newsletter des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages

Im Mitgliederbereich von www.oerak.at können Sie sich zum Bezug dieses Newsletters an- und abmelden bzw auswählen, ob Sie die Zustellung im HTML- oder Textformat wünschen. Ein Newsletter-Archiv mit Suchmöglichkeit in den bisher erschienenen Ausgaben des Infom@ils finden Sie im Mitgliederbereich.

Bitte antworten Sie nicht direkt auf diesen Newsletter, sondern richten Sie Ihre Anregungen an infomail@oerak.at.

Medieninhaber und Herausgeber:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)
Wollzeile 1-3, 1010 Wien

Grundlegende Richtung: Informationen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Impressum / Offenlegung nach § 25 Mediengesetz

Informationen zum Datenschutz

Facebook Instagram LinkedIn