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Neufestsetzung der Pauschalvergütung

Als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt beraten und vertreten Sie jedes Jahr unentgeltlich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger. Dazu zählt auch Ihre Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe. Durch diese leisten Sie einen essenziellen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit – im Interesse Einzelner, die ihre Rechte andernfalls nicht wahren könnten, und zum Wohle der Allgemeinheit.

Die Abgeltung Ihrer im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen erfolgt durch eine Pauschalvergütung des Bundes, die von den Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verwendet wird. Die gesamte Pauschalvergütung fließt somit in Ihre autonomen, vom Staat unabhängigen Pensionssysteme der Rechtsanwaltskammern.

Die Pauschalvergütung betrug seit dem Jahr 2006 insgesamt 18 Mio. Euro pro Jahr. Die Rechtsanwaltsordnung sieht eine Verpflichtung der Bundesministerin für Justiz vor, bei Vorliegen bereits einer der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 RAO, die Pauschalvergütung anzupassen. Obwohl die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Anpassung seit mehreren Jahren erfüllt waren, blieb eine solche bisher aus. Aus diesem Grund hatte der ÖRAK zuletzt die Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung geprüft und rechtliche Schritte vorbereitet.

Der jahrelange entschlossene Einsatz des ÖRAK zur Erhöhung der Pauschalvergütung hat sich nun bezahlt gemacht: Am 10. Dezember 2020 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 556/2020) die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kundgemacht. Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 Mio. Euro jährlich festgesetzt. Somit konnte eine Erhöhung der Pauschalvergütung um 3 Mio. Euro erreicht werden.

Damit ist die Arbeit des ÖRAK jedoch nicht getan. Der ÖRAK wird sich auch weiterhin mit Nachdruck für angemessene Erhöhungen der Pauschalvergütung einsetzen, wann immer dies erforderlich ist.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre nicht immer einfache Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe! Damit leisten Sie einen unverzichtbaren und wertvollen Beitrag für den Rechtsstaat.

 
 
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