COVID-19-Kurzarbeit
Die Regelungen zur COVID-19-Kurzarbeit sowie die Sozialpartnervereinbarung gelten auch für Rechtsanwaltskanzleien. Diese können genauso Kurzarbeit beantragen, wie jedes andere Unternehmen. Folgendes Prozedere ist vorgesehen:
• Bei Ihrer Rechtsanwaltskammer erhalten Sie ein Formular einer betrieblichen Vereinbarung, welche von allen Mitarbeitern zu unterschreiben ist, für die Kurzarbeit beantragt wird. Dieses Formular darf nicht verändert werden und ist vollständig auszufüllen. Dieses Formular stellt gleichzeitig die für die Kurzarbeit erforderliche Vereinbarung zwischen Rechtsanwaltskammer und Gewerkschaft dar.
• Das Formular ist der Rechtsanwaltskammer vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per E-Mail zu übermitteln. Eine Kopie Ihres Antrages an das AMS (siehe unten) ist beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer überprüft das Formular und leitet es im Anschluss unterfertigt an die Gewerkschaft weiter.
• Die Gewerkschaft unterfertigt das Formular ebenfalls und leitet dieses im Anschluss direkt an das AMS weiter. Der Vorgang Rechtsanwaltskammer – Gewerkschaft – AMS sollte nicht länger als 48 Stunden dauern.
• Zusätzlich ist vom Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin ein Antrag auf Kurzarbeit beim AMS zu stellen. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des AMS. Eine Antragstellung ist über das Onlineportal eAMS, per E-Mail oder per Post möglich. In dem Antrag ist eine kurze wirtschaftliche Begründung anzuführen, warum Arbeitsabläufe durch die Corona-Krise gestört sind und warum zu erwarten ist, dass nach Beendigung der aktuellen Situation der Kanzleibetrieb wieder im vollen Umfang aufgenommen wird (Umsatz-Auftragsrückgang, Hinweise auf die bisherige Stabilität der Kanzlei, geringe Fluktuation bzw. vergleichbarer Beschäftigungsstand in den letzten Jahren).
Weitere Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit finden Sie hier. Im Dokument „Arbeitsrechtliche Fragestellungen iZm Corona“ finden Sie weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Bitte beachten Sie, dass alle angeführten Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen kann. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Weitere Informationen iZm dem Coronavirus (COVID -19) sowie zur COVID-19-Kurzarbeit und zu anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen finden Sie auf unserer Homepage www.rechtsanwaelte.at unter Aktuelles.
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