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8/2020
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2. COVID-19-Gesetz

Das 2. COVID-19-Gesetz wurde am 20. März 2020 im Nationalrat und am 21. März 2020 im Bundesrat beschlossen sowie bereits am selben Tag (21. März 2020) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 16/2020) kundgemacht. Die Bestimmungen traten damit größtenteils mit 22. März 2020 in Kraft (teilweise, wie etwa die Änderung des ABGB, aber auch rückwirkend) und werden weitgehend mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Abzuwarten bleiben die auf Basis dieses Gesetzes noch zu erlassenden Verordnungen, über die wir Sie gesondert informieren werden.

Auf unserer Website haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die Zusammenfassung nur Teile des gesamten Gesetzespakets behandelt und ein genaues Studium der vorgenommenen Änderungen nicht ersetzt.

 
 

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Härtefallfonds

Betreffend das im 2. COVID-19-Gesetz enthaltene Härtefallfondsgesetz, mit dem als Förderungsprogramm des Bundes ein mit bis zu  € 1 Mrd. dotiertes Sicherheitsnetz für Härtefälle (Härtefallfonds) bei jenen Ein-Personen-Unternehmen (EPU)freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVGNon-Profit-Organisationen nach §§ 34 – 47 BAO sowie Kleinstunternehmen (Begriffsbestimmung laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003) eingerichtet wird, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bleibt die Richtlinie für die Abwicklung (über die Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich) abzuwarten. Diese ist vom BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen. Der ÖRAK wird dazu gesondert informieren.

In der Begründung eines in zweiter Lesung vom Nationalrat angenommenen Abänderungsantrags der Regierungsparteien zum Härtefallfondsgesetz heißt es wörtlich: „Mit § 1 Abs. 1 sind sämtliche Kleinstunternehmen in einem weiten Umfang umfasst, so zum Beispiel auch die freiberuflich ausübbaren Gesundheitsberufe.“ Es ist daher davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers ist, allen „Kleinstunternehmen“ (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz max. € 2 Mio.), also auch Freiberuflern, in Härtefällen Förderungen aus den Mitteln des Härtefallfonds zu gewähren. Der ÖRAK wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass derartige Fördermittel für von der Coronakrise betroffene Unternehmen auch betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung stehen.

 
 

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Einreichung von Jahresabschlüssen – Fristenhemmung

Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung – unter die mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, eingeführte Fristenhemmung für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung (§ 277 Abs. 1 UGB) als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs. 4 UGB) fallen.

Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage.

Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30. Juni ist, so muss nach § 277 Abs. 1 UGB der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31. März 2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10. Mai 2020.

Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30. September 2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9. November 2020.

War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs. 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs. 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz, BGBl. Nr. 12/2020, ermächtigt hat, könnten nach Ansicht des BMJ - unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung - ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.  

 
 

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Verordnungen des BMSGPK

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 108/2020) wurde die Verordnung des BMSGPK BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, mit der das Betreten öffentlicher Orte verboten wird, inhaltlich bezüglich der Ausnahme für berufliche Zwecke dahingehend geändert, dass darauf zu achten ist, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden, und bis zum Ablauf des 13. April 2020 verlängert.

Mit einer weiteren Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 110/2020) wurde die Verordnung des BMSGPK BGBl. II Nr. 96/2020, mit der das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt wird, inhaltlich im Bereich Postdiensteanbieter geändert und bis zum Ablauf des 13. April 2020 verlängert. Weiterhin ausgenommen ist ua der Bereich „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege“. 

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde diese Verordnung erneut geändert (BGBl. II Nr. 112/2020), indem die Öffnungszeiten in einigen Bereichen (Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie Gartenbaubetrieb und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel) eingeschränkt wurden.

 
 

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COVID-19 Informationen des BMJ

Aktuelle Informationen der Bundesministerin für Justiz und des Justizressorts in Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen zu COVID-19 finden Sie hier.

 
 

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COVID-19 Kurzarbeit

Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit für Rechtsanwaltskanzleien finden Sie hier. Allgemeine Informationen zur COVID-19 Kurzarbeit sowie das Antragsformular des AMS finden Sie auf der Website des AMS. Einen Kurzarbeit-Rechner des AMS finden Sie hier. Aktualisierte Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen iZm COVID-19 finden Sie hier.

 
 

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Weitere Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Informationen der Österreichischen Gesundheitskasse finden Sie hier. Informationen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen finden Sie hier.

 
 

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Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020) wurde am Freitag, 20. März 2020, vom Nationalrat beschlossen und bereits am Samstag, 21. März 2020, kundgemacht (BGBl. I Nr. 19/2020). Das BRÄG 2020 enthält neben einer Vielzahl von Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht auch jene Änderungen, die im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie erfolgt sind. Mit dem BRÄG 2020 finden dabei auch zahlreiche ÖRAK-Forderungen, ua bezüglich gesellschafts- und firmenrechtlicher Bestimmungen, zum rechtsanwaltlichen Disziplinarrecht, zur Rechtsanwaltsprüfung und zu den Bemessungsgrundlagen im RATG Berücksichtigung.

Die Bestimmungen zur Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie traten bereits gestern, am 22. März 2020, in Kraft. Änderungen im rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrecht sowie weitere Änderungen in der RAO, im EIRAG sowie im RAPG werden mit 1. April 2020 in Kraft treten. Auch im DSt treten diverse Änderungen größtenteils mit 1. April 2020 bzw. mit 30. Juli 2020 in Kraft. Die im RATG vorgesehene Anhebung der Bemessungsgrundlagen tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Ausführliche Informationen über die mit dem BRÄG 2020 einhergehenden Änderungen rechtsanwaltlichen Berufsrecht finden Sie hier.

 
 

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ÖRAK Geldwäsche-Leitfaden

Die im BRÄG 2020 enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) sind am 22. März 2020 in Kraft getreten. Im ÖRAK beschäftigt sich die Arbeitsgruppe Geldwäscheprävention seit längerer Zeit mit allen im Zusammenhang mit der Verhinderung der GW/TF stehenden Herausforderungen für die Rechtsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang wurde auch der ÖRAK Leitfaden zur Verhinderung von GW/TF in Anwaltskanzleien überarbeitet. Den Leitfaden finden Sie im Mitgliederbereich des ÖRAK unter Informationen / Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die dazugehörigen Anhänge sind derzeit noch in Überarbeitung und werden in Kürze zur Verfügung gestellt.

 
 

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Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020

Auch das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU-AG 2020) wurde am Freitag, 20. März 2020, vom Nationalrat beschlossen und am Samstag, 21. März 2020, kundgemacht (BGBl. I Nr. 20/2020). Mit diesem Gesetz werden ua die Richtlinie (EU) 2016/1919 Prozesskostenhilfe sowie die Richtlinie (EU) 2016/800 Jugendstrafverfahren umgesetzt. Die Bestimmungen treten weitgehend mit 1. Juni 2020 in Kraft. Ausführliche Informationen über die mit dem StrEU-AG 2020 einhergehenden Änderungen finden Sie hier.

Einige darin vorgesehene Änderungen in der StPO, im JGG, etc. sind mit Auswirkungen auf den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst verbunden. Sicher ist, dass ab Juni 2020 mehr freiwillige Bereitschaftsanwälte gebraucht werden. Wir freuen uns daher über das Interesse von weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, am Bereitschaftsdienst mitzuwirken. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Rechtsanwaltskammer in Ihrem Bundesland.

 
 

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Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 
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