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Verordnung der BM für Justiz – besondere Vorkehrungen in Strafsachen
Die aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020) von der Bundesministerin für Justiz erlassene Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, wurde gestern Abend im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 113/2020) kundgemacht und ist daher heute in Kraft getreten. Damit wird verordnet, dass die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 276a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 12/2020) angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird (BGBl. II Nr. 99/2020) außer Kraft. Dafür sieht die aktuelle Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020) vor, dass in den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 letzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist (§ 153 Abs. 4 StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in welchen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist. Angeordnet wird unter anderem auch, dass der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 12/2020), angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt ist. Davon ausgenommen sind allerdings Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG). Alle weiteren Punkte finden Sie in der Verordnung (BGBl. II Nr. 113/2020). Auf unserer Website haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die Zusammenfassung nur Teile behandelt und ein genaues Studium der vorgenommenen Änderungen nicht ersetzt.
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