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12/2021
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Gesamtreform des Exekutionsrechts

Am 1. Juli 2021 tritt eine umfassende Reform des Exekutionsrechts in Kraft (BGBl. I Nr. 86/2021), mit der eine Effizienzsteigerung des Exekutionsverfahrens zur Einbringung von Forderungen erreicht und verbesserte Schnittstellen zum Insolvenzrecht geschaffen werden sollen.

Neu ist die Zusammenfassung von Exekutionsmitteln: Wenn ein Gläubiger kein Exekutionsmittel nennt, so ist ein "Exekutionspaket" vorgesehen, das die Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfasst. Wird das "erweiterte Exekutionspaket" beantragt, so soll ein Verwalter in Exekutionssachen (§§ 79 ff EO) bestellt werden, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegt.

Alle Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, werden beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten zusammengefasst.

Ersatzlos gestrichen wurde § 78 Abs 2 Z 4 EO. Damit ist nun auch bei schriftlichen Forderungsanmeldungen § 112 ZPO anzuwenden.

Entscheidungen aus dem Exekutionsverfahren über den pfändbaren Bezug sollen auch im Insolvenzverfahren wirksam bleiben. Wenn eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten im Exekutionsverfahren wahrgenommen wird, so ist das Exekutionsverfahren abzubrechen und die Forderungen in einem Insolvenzverfahren hereinzubringen. Damit soll eine raschere Entschuldung durch einen Zinsen- und Kostenstopp erreicht und Gläubigern ermöglicht werden, Schulden leichter einzutreiben.

 
 

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COVID-19-Öffnungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19- Öffnungsverordnung) wurde am 10. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 214/2021) kundgemacht.

Die COVID-19-ÖV tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten bereits mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.

Die rechtliche Begründung sowie weitere Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Website des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

 
 

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Förderung für betriebliches Testen - Update

Das BMDW hat am 10. Mai 2021 die Richtlinie „COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen“ veröffentlicht, die hier abgerufen werden kann.

Die betrieblichen Tests müssen selbst beschafft und unentgeltlich angeboten werden. Neben Antigen-Tests werden auch PCR-Tests im Zeitraum 15. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 gefördert. Der Zuschuss beträgt 10 Euro pro durchgeführtem und dokumentiertem Test und wird über die Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt.

Die Antragstellung zur Ausbezahlung der Förderung erfolgt über den aws Fördermanager und kann für das 1. Quartal ab 17. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 vorgenommen werden, für das 2. Quartal von 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021.

Die minimale förderbare Anzahl von Testungen sind 50 Testungen im 1. Quartal und 100 Testungen im 2. Quartal. Es können auch externe Personen (zB Klienten) getestet werden. Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Tests nur geschultes Personal zugelassen ist. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.

Betriebe über 50 Beschäftigte:

Diese Betriebe müssen an die Testplattform des Bundes angebunden werden. Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der WKO unter https://www.wko.at/service/teststrasse-nicht-wk-mitglieder.html. Beachten Sie bitte, dass das auf der zitierten Website der WKO bereitgestellte Formular eine qualifizierte digitale Signatur aufweisen muss.

Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt, die den Tests der bundesweit eingerichteten Teststraßen gleichgestellt sind und als Zutrittstests anerkannt werden.

Die Gesamtzahl der durchgeführten Tests muss unter Zuhilfenahme des Standardformulars wöchentlich bestätigt werden. Die PCR-Tests sind durch das abstrichnehmende Personal täglich zu bestätigen. Seit 17. Mai 2021 sind Testergebnisse in die Testplattform des Bundes immer täglich einzumelden.

Betriebe bis zu 50 Beschäftigte:

Diese Betriebe müssen sich nicht an die Testplattform des Bundes anbinden. Individuelle Testbestätigungen für die Teilnehmer können von einer die Tests überwachenden Ärztin, Apothekerin bzw. Rettungsorganisation ausgestellt werden. Ebenso muss die Anzahl der durchgeführten Testungen von der medizinischen Aufsicht, einem Arzt oder Apotheker bzw. einer Rettungsorganisation täglich mit Hilfe des Standardformulars bestätigt und vom Betrieb zur Förderung bei der aws eingereicht werden. Das Standardformular ist zumindest für die Tests ab 15. März 2021 verpflichtend zu verwenden.

 
 

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Bundesgesetze und Verordnungen sowie weitere Informationen iZm COVID-19

Informationen über gesetzliche Neuerungen iZm COVID-19 finden Sie laufend aktualisiert auf unserer Website. Auch die aktuellen COVID-19-Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und anderer Bundesminister sind auf unserer Website abrufbar.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 
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Gutachten Microsoft-Onlinedienste

Aufgrund der zahlreichen Anfragen zur berufsrechtskonformen Nutzung der Onlinedienste eines der Marktführer, hat der ÖRAK Gespräche mit Microsoft Österreich geführt. Microsoft Österreich hat in weiterer Folge ein von der Kanzlei Eisenberger Herzog erstelltes Gutachten zur Frage, ob die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei den Onlinediensten von Microsoft eingehalten werden, vorgelegt. Sie können dieses Gutachten im ÖRAK-Mitgliederbereich unter Informationen / Cloud-Technologie abrufen.

Bitte beachten Sie, dass das Gutachten die Rechtslage und Judikatur im Zeitpunkt seiner Erstellung (26. März 2021) wiedergibt und keinerlei Gewähr bzw. Haftung für die vorgenommene rechtliche Einschätzung übernommen wird.

Gem § 40 Abs 3 RL-BA 2015 sind Sie zur Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung nur dann berechtigt, wenn die bestehenden beruflichen Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

 
 

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Anwaltstag 2021: vor Ort oder Digital – jetzt anmelden!

Wir freuen uns, Sie zum Österreichischen Anwaltstag – der jährlichen Fachtagung der österreichischen Rechtsanwaltschaft – von 24. bis 26. Juni 2021 zum Thema "Die Zukunft der Rechtsanwaltschaft" in Ossiach, Kärnten einzuladen. Die Einladung mit allen Programmpunkten finden Sie hier.

Es erwarten Sie spannende Fachvorträge, Workshops sowie Aus- und Fortbildungsseminare (Judikaturrundschau Zivilrecht, Update Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht – Neues vom OGH) mit hochkarätigen Vortragenden.  

Die Teilnahme am Anwaltstag 2021 ist sowohl physisch vor Ort als auch digital via Live-Stream ausschließlich nach vorheriger, bestätigter Anmeldung unter https://awak.at/de/anwaltstag2021 möglich.
Bitte wählen Sie im Zuge der Anmeldung die von Ihnen bevorzugte Teilnahmeoption. Eine verbindliche Anmeldung ist für die Teilnahme an jedem einzelnen Veranstaltungsteil erforderlich.

Für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter wird die Teilnahme am gesamten Anwaltstag im Ausmaß von drei Halbtagen approbiert, wenn die Eröffnungsveranstaltung und jeweils ein Workshop und ein Seminar besucht werden. Der Besuch je eines Veranstaltungsteils (Eröffnung, Workshop, Seminar) wird im Ausmaß je eines Halbtages approbiert. 

Alle Informationen zur Veranstaltung sowie Reservierungsformulare für Hotelzimmer in der Umgebung des Stiftes Ossiach finden Sie laufend aktualisiert hier.

Wir freuen uns auf Ihre elektronische Anmeldung unter: https://awak.at/de/anwaltstag2021

Anmeldeschluss: 2. Juni 2021

 
 
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UIA Mid-year 2021

Die internationale Anwaltsorganisation UIA veranstaltet von 7.-10. Juni 2021 ein mehrteiliges Webinar, nämlich das UIA Mid-year 2021. Dieses heuer erstmals stattfindende Event wird sich um das Thema "global business networking and information exchange" drehen. Neben dem in diese Veranstaltung integrierten Business Law Forum, das heuer bereits zum 12. Mal stattfindet, wird es u.a. ein Speed Networking, einen Technology Day sowie nach Sprachen eingeteilte Foren (erstmals auch ein deutschsprachiges) geben. Weitere Infos zum UIA Mid-year 2021 können Sie beim UIA Representative for Austria, Kollegen Dr. Claudio Arturo (claudio.arturo@pfka.eu) oder unter https://www.uianet.org/en/events/uiamidyear2021 erlangen.

 
 
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