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2/2021
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4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) wurde am 5. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 58/2021) kundgemacht und trat mit 8. Februar 2021 in Kraft. 

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft. 
Informationen zu dieser Verordnung sowie die "Rechtliche Begründung" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. 

Laufend aktualisierte Informationen iZm COVID-19 finden Sie auch auf der Website des ÖRAK.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 

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COVID-19 Impfplan - Update

Das Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vergangene Woche - aufbauend auf den medizinischen Empfehlungen des nationalen Impfgremiums - einen neuen COVID-19 Impfplan veröffentlicht.

Im aktualisierten Impfplan sind drei Phasen bis inkl 3. Quartal 2021 vorgesehen. Dem hier abrufbaren Dokument können Sie die jeweiligen Priorisierungslisten des nationalen Impfgremiums für jede der drei Phasen entnehmen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nun explizit in Phase 3 angeführt. Die Verimpfung in Phase 3 soll noch vor Abschluss von Phase 2 beginnen und ist für das zweite und dritte Quartal 2021 anberaumt. Abweichend davon ist eine frühere Verimpfung aufgrund des Alters oder bestimmter Vorerkrankungen möglich. Zu beachten ist, dass es aufgrund von Lieferengpässen zu neuerlichen Änderungen des Impfplans kommen kann.

Die konkrete Umsetzung wird auf Landesebene erfolgen, wobei der vorliegende Impfplan dabei die verbindliche Leitlinie für die impfenden Stellen darstellt. Ihre Rechtsanwaltskammer wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Sie über die organisatorische Umsetzung informieren.

 
 

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Änderungen im KontRegG, FM-GwG, WiEReG ua

Am 22. Jänner 2021 wurden im Bundesgesetzblatt Änderungen im KontRegG, FM-GwG und WiEReG ua unter BGBl. I Nr. 25/2021 kundgemacht.

Hingewiesen wird insb auf die Änderungen im WiEReG, die der Verbesserung der Funktionalitäten von Compliance-Packages dienen sollen. Darunter ua die Möglichkeit, auf Compliance-Packages von übergeordneten Rechtsträgern zu verweisen, die nicht die Definition des obersten Rechtsträgers erfüllen und die Möglichkeit von geringfügigen Änderungen im Zuge der Ergänzung eines Compliance Packages, die keinen Einfluss auf dessen Inhalt haben, wie zB die Änderung von E-Mail-Adressen.

Auch wurden im parlamentarischen Prozess Bestimmungen zur Geldwäscheprävention im WiEReG zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften bezüglich meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger aufgenommen (Inkrafttreten: 1. April 2021).

 
 

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Geldwäschemeldungen: Umstieg auf goAML

Ab 1. April 2021 können Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ausschließlich über goAML erstattet werden. Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie zB E-Mail erstattet werden, gelten dann als nicht eingebracht. Aus diesem Grund empfiehlt die Geldwäschemeldestelle allen meldepflichtigen Berufsgruppen, sich zeitnah bei goAML zu registrieren und sich mit den Meldungsmodalitäten vertraut zu machen. Bei Fragen steht das goAML-Betreuerteam der Geldwäschemeldestelle zur Verfügung (E-Mail: goAML-Tec@bmi.gv.at,Telefon: +43 664 8833 2115). Informationen zur Einrichtung und Nutzung von goAML finden Sie auf der Website des Bundeskriminalamts im Bereich Geldwäscherei oder hier.

 
 

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Empfehlung des ÖRAK AK Honorarrecht hinsichtlich Vertragserrichtungskosten iZm § 5 GrEStG Bemessungsgrundlage

Mit Infom@il 15/2019, Beitrag 179, wurde eine Information des BMF zur Grunderwerbsteuer betreffend Vertragserrichtungskosten iZm § 5 GrEStG ausgesendet (siehe hier).

Dazu gab es zahlreiche Anfragen, ob auch für die Berechnung der Eintragungsgebühr dieselbe Bemessungsgrundlage (nämlich zuzüglich der Vertragserrichtungskosten) herzanzuziehen ist.

Nach Auffassung des ÖRAK muss davon ausgegangen werden, dass dieselbe Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, weil der Gesetzeswortlaut des § 26 GGG und des § 5 GrEStG übereinstimmt („bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen…“).

Daher empfehlen wir, im Fall der Übernahme derartiger Mandate, die Vertragserrichtungskosten jedenfalls bereits im Vorhinein zu vereinbaren.

 
 
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Sonderpauschalvergütung - § 16 Abs 4 RAO

Werden Sie in einem Verfahren als Verfahrenshelferin oder Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt zu mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig, haben Sie für die darüberhinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für die ersten zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden erfolgt die Vergütung im Rahmen der ordentlichen Pauschalvergütung.

Anträge auf Sonderpauschalvergütung für Leistungen, die im Jahr 2020 erbracht wurden, sind – bei sonstigem Ausschluss! – spätestens bis zum 31. März 2021 bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auch dann zu stellen sind, wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 
 

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Update: Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

Bezugnehmend auf vereinzelte Anfragen bzgl. des Umgangs mit Strafunmündigen im Rahmen der Abwicklung des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes wurde nun vonseiten des BMJ bestätigt, dass in denselben Fällen wie für einen Jugendlichen (§ 39 Abs. 3 JGG) die Verteidigung auch ein Einschreiten für einen Strafunmündigen umfasst.

Erinnerung zur Organisation des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes:

Die Administration des Bereitschaftsdienstes wird seit 1. Juni 2020 ausschließlich über die Webapplikation des ÖRAK abgewickelt. Den Zugang zur Webapplikation finden Sie im Mitgliederbereich unter „Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst“.

Bitte beachten Sie auch das aktualisierte Informationsblatt für Rechtsanwälte, den betreffenden Erlass des BMJ sowie häufige Fragen und Antworten zur Organisation des Bereitschaftsdienstes (alle Dokumente sind im Mitgliederbereich abrufbar).

Die Honoraransätze im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes sind wie folgt festgelegt:

  • Bereitschaftsentlohnung pro Tag: 130 Euro zzgl. USt.
  • Entlohnung für Einschreiten pro Stunde: 150 Euro zzgl. USt.

Der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst hat sich in den letzten Jahren als unverzichtbares rechtsstaatliches Instrument etabliert und bietet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten interessante Möglichkeiten, zusätzliche Einnahmen zu erzielen sowie neue Mandanten zu gewinnen.

Wenn Sie Interesse haben, am rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst mitzuwirken, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Rechtsanwaltskammer.

 
 

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Kurz-Leitfaden für Teilnahme an „Zoom“-Konferenzen der Justiz

Neu im Mitgliederbereich (Informationen/Sonstiges) finden Sie einen vom BMJ erstellten Kurz-Leitfaden für die Teilnahme an „Zoom“-Konferenzen der Justiz.

Das BMJ stellt Gerichten und Staatsanwaltschaften Zoom-Business-Lizenzen für die Abhaltung von Besprechungen mit internen und externen Teilnehmern sowie für Verhandlungen bereit. Der Leitfaden erläutert die notwendigen Schritte für die Teilnahme an einem justizseitig ausgeschriebenen Zoom-Meeting.

Gerne können Sie den Leitfaden auch an Mandantinnen und Mandanten weiterleiten, sollten Sie als Parteienvertreterin oder Parteienvertreter in einer vom Gericht veranstalteten Videoverhandlung auftreten.

 
 

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Zukunftsbonus – Prämienentlastung im Alter

Im Rahmen des ZukunftsBonus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Krankenversicherungsprämien im Alter zu reduzieren, in dem Sie Ihre Prämien während Ihres aktiven Erwerbslebens erhöhen und im Gegenzug ab dem vollendeten 65. Lebensjahr weniger bezahlen. Diese Variante führt zu einem Zeitpunkt, in dem Ihr Einkommen vielleicht geringer, die Absicherung Ihrer Gesundheit aber umso wichtiger ist, zu einer Prämienentlastung. Der ZukunftsBonus wird dabei als Zusatzbaustein zur Gruppenkrankenversicherung angeboten und umfasst nicht nur die Prämienentlastung im Alter, sondern auch eine Entlastung im Pflegefall sowie ein Sterbegeld. Weitere Informationen erhalten Sie im Mitgliederbereich unter Versorgungseinrichtungen/Krankenversicherung. Gerne können Sie sich bei Fragen auch direkt an Ihren Berater in Versicherungsangelegenheiten wenden.

 
 
    veranstaltungen    
   

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ÖRAK Live-Workshop zum Internationalen Frauentag

Anlässlich des Internationalen Frauentages lädt der ÖRAK am 8. März 2021 von 16:00 Uhr bis 19:15 Uhr zum Live-Workshop mit Johanna Busmann (www.anwalts-akquise.de und www.anwalts-coach.de) zum Thema:

„Mein Honorar, mein Wert, meine Leistung - 20 Tipps für Anwältinnen zum erfolgreichen Umgang mit Honorar, Mandant – und mit sich selbst.“

Die Teilnahme ist kostenlos und wird im Umfang von einem Halbtag als Ausbildungsveranstaltung angerechnet.

Wir bitten Sie um Ihre verbindliche Anmeldung bis 15. Februar 2021 unter anmeldung@oerak.at. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten begrenzt ist. Die Anmeldungen werden daher in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt.

 
 

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Seminare des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins

Legal Tech in Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen - Chancen und Risken
(PräsenzWebseminar)
23. Februar 2021, Details und Anmeldung hier

Exekution I
(PräsenzWebseminar)
24. Februar 2021, Details und Anmeldung hier

Professionelle Erwachsenenvertretung
(PräsenzWebseminar)
Beginn: 2. März 2021, Details und Anmeldung hier

Exekution II
(PräsenzWebseminar)
3. März 2021, Details und Anmeldung hier

Grundbuch III
(PräsenzWebseminar)
Beginn: 9. März 2021, Details und Anmeldung hier

Einführungsseminar
(PräsenzWebseminar)
Beginn: 17. März 2021, Details und Anmeldung hier

 
 
    tipps    
   

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Ausschreibungen der Volksanwaltschaft

Seit dem Jahr 2012 kontrollieren die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte staatliche und private Einrichtungen, in welchen es zum Entzug oder der Beschränkung der Freiheit kommen kann. Darüber hinaus überprüft bzw. besucht die Volksanwaltschaft Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck wurden bundesweit insgesamt sechs Kommissionen mit über 50 nebenberuflich tätigen Mitgliedern gebildet.

Mit 1. Juli 2021 hat eine Neubestellung von vier Kommissionsleitungen sowie der Hälfte der Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

Die Ausschreibung für Kommissionsleitungen finden Sie hier.

Die Ausschreibung für Kommissionsmitglieder finden Sie hier.

 
 

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Women in Law Justitia Awards 2021 – Call for Nominations

Die Initiative „Women in Law“ lädt zu Nominierungen für die Justitia Awards 2021 ein. 

Nominierungen können online unter womeninlaw bis 30. April 2021 eingereicht werden.

Die Verleihung der Justitia Awards 2021 wird im Rahmen der zweiten internationalen Women in Law Konferenz (9. bis 11. September 2021 in Wien) stattfinden.

 
 
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Bitte antworten Sie nicht direkt auf diesen Newsletter, sondern richten Sie Ihre Anregungen an infomail@oerak.at.

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