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3/2021
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COVID-19 Tests in Apotheken – Kostenübernahme für UNIQA-Versicherte

In zahlreichen öffentlichen Apotheken in ganz Österreich werden seit einigen Tagen COVID-19-Antigentests für die Bevölkerung angeboten. Die Apotheken ergänzen dabei die bestehende öffentliche und kostenlose Testinfrastruktur des Bundes und der Länder. Der Bund hat für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Abrechnungsgarantie übernommen, sodass die gesetzlichen Krankenversicherungsträger die Kosten für die Testung ihrer Versicherten refundiert bekommen.

Kammermitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen, welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und sich für eine private Versicherung im Rahmen des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages “Opting out“ entschieden haben, sind (derzeit) von der „Gratistestung“ in den öffentlichen Apotheken nicht umfasst.

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir nach konstruktiven Gesprächen mit unserem Vertragspartner (UNIQA Versicherungen) überein gekommen sind, dass die Kosten für den COVID-19-Antigentest in den öffentlichen Apotheken (Rechnungsdatum ab 8. Februar 2021) von UNIQA bei den „Opting out“ Versicherten und deren mitversicherten Angehörigen (welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) – analog den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung – zunächst bis Ende März übernommen werden. Reichen Sie dazu die Rechnung für die COVID-19-Antigentestung wie gewohnt bei UNIQA ein und Sie erhalten einen vollen Kostenersatz. Zudem bemüht sich UNIQA um eine Rückerstattung dieser Kosten durch den Bund.

Natürlich können auch nach Möglichkeit die öffentlichen Teststellen wie bisher in Anspruch genommen werden.

Die Gleichbehandlung der Versicherten der privaten Krankenversicherung ist für uns und auch für UNIQA ein wichtiges Anliegen. Daher sind wir und UNIQA bemüht eine faktische und rechtliche Gleichstellung und Gleichbehandlung zu erreichen, um eine Diskriminierung von privat versicherten Kammermitgliedern zu vermeiden.

 
 

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Förderung für betriebliches Testen

Die Bundesregierung hat einen Kostenersatz für innerbetriebliche Antigen-Schnelltests angekündigt, die unter medizinischer Aufsicht durchgeführt werden. Dieser soll für Testungen ab 15. Februar 2021 gelten, jedoch liegt bislang keine Förderrichtlinie vor. Im Moment kann daher nur auf die diesbezüglichen Auskünfte der WKO verwiesen werden. Nach den bisher bekannten Informationen soll daher Folgendes gelten (ohne Gewähr!):

Die betrieblichen Tests müssen selbst beschafft und unentgeltlich angeboten werden. Der Zuschuss beträgt EUR 10,00 pro durchgeführten und dokumentierten Test und wird über die Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt.

Die Abrechnung muss im aws Fördermanager quartalsmäßig eingereicht werden und kann daher erstmals mit 1. April 2021 erfolgen. Die Bagatellgrenze pro gefördertes Unternehmen und Quartal beträgt EUR 1.000,00, es müssen also mindestens 100 Tests pro Quartal durchgeführt werden. Es können auch externe Personen (zB Klienten) getestet werden. Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Tests nur geschultes Personal zugelassen ist. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.

Betriebe über 50 Mitarbeiter:

Diese Betriebe müssen an die Testplattform des Bundes angebunden werden. Die Registrierung erfolgt über die Website der WKO unter https://www.wko.at/service/Betriebliches-Testen.html. Die Registrierungsmöglichkeit für Unternehmen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind, ist derzeit noch in Abstimmung mit dem Bund.

Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt, die den Tests der bundesweit eingerichteten Teststraßen gleichgestellt sind und als Zutrittstests anerkannt werden. Die Anzahl der gemeldeten Tests wird über die Testplattform des Bundes bestätigt und zur Abrechnung des Kostenbeitrags über die aws benötigt.

Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter:

Diese Betriebe müssen sich nicht an die Testplattform des Bundes anbinden. Individuelle Testbestätigungen für die Teilnehmer können von einem die Tests überwachenden Arzt, Apotheker bzw. einer Rettungsorganisation ausgestellt werden. Ebenso muss die Anzahl der durchgeführten Testungen von der medizinischen Aufsicht, einem Arzt oder Apotheker bzw. einer Rettungsorganisation bestätigt und vom Betrieb zur Förderung bei der aws eingereicht werden.

 
 

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1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 17. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 76/2021) kundgemacht und tritt mit 18. Februar 2021 in Kraft. 

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft. 

Informationen zu dieser Verordnung sowie die "Rechtliche Begründung" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. 

Laufend aktualisierte Informationen iZm COVID-19 finden Sie auch auf der Website des ÖRAK.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 

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Corona-Hilfsfonds – Ausfallsbonus

Ab Jänner 2021 können Unternehmen, die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben, einen Ausfallsbonus beantragen. Das gilt auch für Betriebe, die im November und Dezember 2020 den Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.

Der Ausfallsbonus beträgt bis zu 30 Prozent des Vergleichsumsatzes aus 2019 und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000,00 pro Monat gedeckelt.

Die Beantragung erfolgt ab dem 16. des Folgemonats (erstmalig ab 16. Februar 2021) über FinanzOnline und kann zusätzlich zu weiteren Hilfen beansprucht werden.

Details zu den Regelungen finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus. Bitte beachten Sie auch die laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen auf der Website des ÖRAK.

 
 

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Corona-Hilfsfonds – Umsatzersatz II

Bis 30. Juni 2021 können von den verordneten Einschränkungen indirekt betroffene Unternehmen ebenfalls einen Umsatzersatz geltend machen. Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50% ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.

Details zu den Regelungen finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Bitte beachten Sie auch die laufend aktualisierten Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen auf der Website des ÖRAK.

 
 

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Neuerungen im WiEReG-Register

Das BMF informiert in seinen Fachlichen News 2021/01 über Neuerungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer, ua zur jährlichen Überprüfung und Meldeverpflichtung, im Hinblick auf das Compliance-Package, zu weiteren Neuerungen durch die WiEReG Novelle, zur nachträglichen Erlangung der Meldebefreiung und zur Neufassung des Handbuchs zur Einrichtung und Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Sollten Sie Fragen zur Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern haben, können Sie die WiEReG-Registerbehörde hier kontaktieren.

 
 
    Law-Updates  
   

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Wirtschafts-Compass zu Sonderkonditionen

Der Wirtschafts-Compass liefert Ihnen tagesaktuelle Firmendaten zu allen protokollierten Unternehmen in Österreich und darüber hinaus Urkunden und Verträge zum Download. Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie als Rechtsanwalts-Gesellschaft erhalten Sie den Wirtschafts-Compass zu Sonderkonditionen.

Der Einstieg erfolgt über den Mitgliederbereich der ÖRAK-Homepage (Menüpunkt „Services extern“). Neukunden testen 14 Tage lang kostenlos!

 
 

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KSV1870-Profile

In unserem Mitgliederbereich können Sie direkt auf die KSV1870-Profile zugreifen (Services extern). Um diesen Dienst in Anspruch nehmen zu können, ist eine einmalige unentgeltliche Anmeldung erforderlich. Bei Interesse senden Sie bitte ein E-Mail mit Ihrem R-, J-, P-, S- oder K-Code und dem Betreff „KSV1870-Profile“ an office@radok.at.

Einzelabfragen sind ab EUR 3,50 (Personenprofile) bzw ab EUR 6,90 (Unternehmensprofile) möglich, zusätzlich wird immer ein Betrag von EUR 1,90 für den ComplianceCheck verrechnet, der allen Produkten automatisch angeschlossen wird. 

 
 

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Firmenregister Deutschland

Im Mitgliederbereich haben Sie über das Firmenregister Deutschland die Möglichkeit, Informationen über in Deutschland eingetragene Firmen abzufragen und Auszüge herunterzuladen. Für die Benützung dieses Dienstes ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die monatliche Grundgebühr beträgt EUR 10,00 (zzgl. USt), die Abfrage eines Auszuges kostet EUR 7,50 (zzgl. USt). 

Das Anmeldeformular sowie eine Kurzübersicht finden Sie im Mitgliederbereich unter „Services extern“.

 
 

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Kollektivverträge Online - KVSystem 2021

Über den Mitgliederbereich haben Sie des Weiteren die Möglichkeit, um nur EUR 124,00 zzgl. USt bis zum 30. Juni 2021 und EUR 220,00 zzgl. USt bis zum 31. Dezember 2021 auf das Kollektivverträge Online - KVSystem, Österreichs umfassendstes Informationssystem zum Thema Kollektivverträge, zuzugreifen (insgesamt 30 Abfragen im KVSystem pro Quartal sind möglich). 

Über das KVSystem sind mehr als 700 aktuelle Kollektivverträge und Zusatzvereinbarungen in ihrer aktuellen und teilweise auch ihrer historischen Fassung abrufbar. Die Anmeldeformulare sowie die AGB 2021 zu diesem Dienst finden Sie im Mitgliederbereich unter „Services extern“.

 
 
    veranstaltungen    
   

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AWAK LIVE-WEBCAST Intensivseminar „Liegenschaften schaffen Leidenschaften - Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus“

Das AWAK-Intensivseminar findet in diesem Jahr nicht als Präsenzveranstaltung, sondern als praktischer LIVE-WEBCAST statt. Der dreitägige LIVE-WEBCAST vermittelt Ihnen die neuesten Entwicklungen im Immobilienrecht und präsentiert Ihnen Erfolgsbeispiele aus der Praxis.

Termin: 8. bis 10. April 2021

Alle Informationen und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie hier.

 
 

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AWAK LIVE-WEBCAST „Aktuelle Judikatur und Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht“

Das Seminar bietet Ihnen wichtige Informationen über neue Entwicklungen im unternehmensrechtlichen Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht sowie nationales und europäisches UWG, Marken-, Muster- und Kartellrecht.

Termin: 16. bis 17. April 2021

Alle Informationen und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie hier.

 

 
 

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AWAK LIVE-WEBCASTS “COVID-19 Rechts-News”

Nutzen Sie das LIVE-WEBCAST Angebot „COVID-19 Rechts-News“ der Anwaltsakademie, um immer auf dem aktuellen Stand der relevanten Rechtsvorschriften und der neuesten Entscheidungspraxis sowie der damit zusammenhängenden Fragestellungen zu sein.

LIVE-WEBCAST am 22. Februar 2021: Nähere Informationen finden Sie hier.

LIVE-WEBCAST am 10. März 2021: Nähere Informationen finden Sie hier.

 
 

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5. Salzburger Schiedsgerichts-Dialog

Das Schiedsgericht Salzburg lädt zu einem Onlineseminar mit dem Titel „Keine Angst vor dem Schiedsverfahren“ mit führenden Vertretern der Wissenschaft und Praxis.

Termin: 5. März 2021, 10:00 bis 13:00 Uhr

Anmeldung unter: office@schiedsgericht-salzburg.at

Teilnahmegebühr: EUR 160,00 zzgl. USt, für RAA EUR 80,00 zzgl. USt

Das Seminar wird als Ausbildungsveranstaltung für einen Halbtag angerechnet.

 
 
    tipps    
   

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Legal Tech – Beratungsprogramm für Rechtsanwaltskanzleien

Der Legal Tech Hub Vienna hat ein Fast-Track Programm ins Leben gerufen, das sich vor allem an Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsabteilungen richtet, die gerne ein spezifisches Problem mit (Legal) Tech lösen wollen, aber nicht genau wissen, wie und in welchem Rahmen sie das machen sollen. In einer achtwöchigen Projektphase können gemeinsam mit den Legal Tech Entwicklern konkrete Lösungen erarbeitet werden.

Nähere Informationen finden Sie unter https://lthv.eu/fast-track. Die Registrierung für einen kostenlosen Erstberatungstermin ist noch bis Ende Februar möglich.

 
 


Sponsor der 49. Europäischen Präsidentenkonferenz

  

 
 
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