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6/2021
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6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - Sonderbestimmungen für Burgenland, Niederösterreich und Wien

Gemäß dem zu Redaktionsschluss dem ÖRAK vorliegenden Entwurf der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und den darin vorgesehenen Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien bleibt das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen in den genannten Bundesländern zulässig. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen ist daher auch künftig von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Außerdem sind Rechtsanwaltskanzleien wie bisher nicht vom Betretungsverbot umfasst und können weiterhin von Klientinnen und Klienten zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen betreten werden.

Die Verordnung soll mit 1. April 2021 in Kraft treten. Die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien sollen gemäß dem Entwurf mit Ablauf des 6. April 2021 außer Kraft treten, wobei derzeit über eine Ausdehnung bis 11. April 2021 verhandelt wird. Informationen zu dieser Verordnung sowie eine aktualisierte Musterbestätigung für Kanzleiangestellte finden Sie nach Kundmachung (mit der nach Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates im Laufe des morgigen Tages zu rechnen ist) auf unserer Website.

 
 

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Förderung für betriebliches Testen - Update

Das Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG wurde am 25. März 2021 kundgemacht (BGBl. I Nr. 53/2021). Damit soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, betriebliche Testungen auf SARS-CoV-2 vorzunehmen.

Die Förderungsrichtlinie mit den konkreten Abrechnungsmodalitäten liegt noch nicht vor, weshalb vorerst weiterhin nur auf die diesbezüglichen Auskünfte der WKO verwiesen werden kann. Nach den bisher bekannten Informationen soll daher Folgendes gelten (ohne Gewähr!):

Die betrieblichen Tests müssen selbst beschafft und unentgeltlich angeboten werden. Der Zuschuss beträgt 10,00 Euro pro durchgeführtem und dokumentiertem Test und wird über die Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt.

Die Abrechnung muss im aws Fördermanager quartalsmäßig eingereicht werden und kann daher erstmals mit 1. April 2021 erfolgen. Die Bagatellgrenze pro gefördertem Unternehmen beträgt im ersten Quartal 500,00 Euro und im zweiten Quartal 1.000,00 Euro. Es können auch externe Personen (zB Klientinnen) getestet werden. Bitte beachten Sie, dass zur Durchführung der Tests nur geschultes Personal zugelassen ist. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.

Betriebe über 50 Beschäftigte:

Diese Betriebe müssen an die Testplattform des Bundes angebunden werden. Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der WKO unter https://www.wko.at/service/teststrasse-nicht-wk-mitglieder.html.

Beachten Sie bitte, dass das auf der zitierten Website der WKO bereitgestellt Formular eine qualifizierte digitale Signatur aufweisen muss.

Da Sie mit Ihrem Rechtsanwaltsausweis bereits die Voraussetzungen für eine digitalisierte Signatur mitbringen, bestehen aus technischer Sicht keine Hürden für die Teilnahme. Selbstverständlich können Sie den Antrag alternativ auch zB mit Ihrer Handysignatur digital signieren. Sofern Sie nicht ohnedies bereits lokal auf Ihrem Arbeitsplatz über Signierungswerkzeuge, wie zB PDF-Over, verfügen, können Sie problemlos über eine Vielzahl von vertrauenswürdigen Onlineplattformen den als PDF zu speichernden Antrag in wenigen Schritten mit Ihrer digitalen Signatur versehen.

Alle wesentlichen Informationen sowie empfohlene Onlineplattformen und Werkzeuge für den lokalen Gebrauch finden Sie unter: https://www.buergerkarte.at/pdf-signatur-handy.html. Da die Digitalisierung immer wichtiger wird, empfehlen wir Ihnen, sich auch dann mit der digitalen Signatur zu beschäftigen, wenn Sie an den betrieblichen Testungen nicht teilnehmen wollen.

Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt, die den Tests der bundesweit eingerichteten Teststraßen gleichgestellt sind und als Zutrittstests anerkannt werden. Die Anzahl der gemeldeten Tests wird über die Testplattform des Bundes bestätigt und zur Abrechnung des Kostenbeitrags über die aws benötigt.

Betriebe bis zu 50 Beschäftigte:

Diese Betriebe müssen sich nicht an die Testplattform des Bundes anbinden. Individuelle Testbestätigungen für die Teilnehmer können von einer die Tests überwachenden Ärztin, Apothekerin bzw. Rettungsorganisation ausgestellt werden. Ebenso muss die Anzahl der durchgeführten Testungen von der medizinischen Aufsicht, einem Arzt oder Apotheker bzw. einer Rettungsorganisation bestätigt und vom Betrieb zur Förderung bei der aws eingereicht werden. Dazu ist ein Standardformular vorgesehen. Ob dieses verpflichtend ist, kann erst nach Vorliegen der Förderungsrichtlinie beurteilt werden.

 
 

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Bundesgesetze und Verordnungen sowie weitere Informationen iZm COVID-19

Die zuletzt vom Nationalrat beschlossenen und mittlerweile im BGBl kundgemachten Gesetzesänderungen iZm mit COVID-19 finden Sie auf unserer Website. Auch die aktuellen COVID-19-Verordnungen der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Finanzen sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und anderer Bundesminister sind auf unserer Website abrufbar.

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können.

 
 

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WiEReG - Fachliche News des BMF

Die WiEReG Registerbehörde informiert in ihren fachlichen News (02/2021) über folgende Punkte:

- Seit dem 10. März 2021 ist es erforderlich, den Wechsel der Vertretungsbefugnis gegenüber der Registerbehörde anzuzeigen, wenn die letzte Meldung von einem anderen berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde. Die Anzeige ist mit dem eFormular „WiEReG - Wechsel des berechtigten Parteienvertreters“ vorzunehmen, das über die Meldungsablage oder das WiEReG Management System geöffnet werden kann.

- Aufgrund der letzten Novellen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes wurde die Beispielsammlung aktualisiert und um eine kurze Erklärung und Anwendungsfälle von Compliance-Packages sowie um Beispiele zu ausländischen meldepflichtigen Rechtsträgern ergänzt. Die neue Beispielsammlung kann unter folgendem Link aufgerufen werden.

- Ebenfalls überarbeitet wurden die FAQs, die nunmehr in Punkt 3. FAQs zu Compliance-Packages und in Punkt 8. FAQs zu ausländischen meldepflichtigen Rechtsträgern enthalten. Die neuen FAQs können Sie unter folgendem Link abrufen.

 
 

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Europäische Leitlinien im Bereich des Umweltrechts

Die Europäische Kommission hat Leitlinien angenommen, die den Umfang des Begriffs "Umweltschaden" in der Richtlinie über Umwelthaftung klären (abrufbar hier). Diese soll den Mitgliedstaaten helfen, besser zu beurteilen, auf welche Weise Schäden an Gewässern, Böden und geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen vermieden oder saniert werden müssen. Indem darin der Geltungsbereich jeder dieser Kategorien im Einzelnen erläutern wird, soll für mehr Rechtsklarheit und eine Harmonisierung der Auslegung und Anwendung gesorgt werden.

 
 
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COVID-19 Tests in Apotheken – Kostenübernahme für UNIQA-Versicherte verlängert

Kammermitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen, welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und sich für eine private Versicherung im Rahmen des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages “Opting out“ entschieden haben, sind (immer noch) nicht von der „Gratistestung“ in den öffentlichen Apotheken umfasst.

Unser Vertragspartner (UNIQA Versicherungen) hat die Kosten für den COVID-19-Antigentest in den öffentlichen Apotheken (Rechnungsdatum ab 8. Februar 2021) bei den „Opting out“ Versicherten und deren mitversicherten Angehörigen (welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) – analog den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung – zunächst bis Ende März übernommen und dieses Service nun bis 30. April 2021 ausgedehnt. Reichen Sie dazu die Rechnung für die COVID-19-Antigentestung wie gewohnt bei UNIQA ein und Sie erhalten einen vollen Kostenersatz. Zudem bemüht sich UNIQA um eine Rückerstattung dieser Kosten durch den Bund.

Natürlich können auch nach Möglichkeit die öffentlichen Teststellen wie bisher in Anspruch genommen werden.

Die Gleichbehandlung der Versicherten der privaten Krankenversicherung ist für uns und auch für UNIQA ein wichtiges Anliegen. Daher sind wir und UNIQA weiterhin bemüht eine faktische und rechtliche Gleichstellung und Gleichbehandlung zu erreichen, um eine Diskriminierung von privat versicherten Kammermitgliedern zu vermeiden.

 
 
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„Crypto Assets im Recht“ - Online-Tagung

Die JKU Linz veranstaltet eine Online-Tagung zum Thema „Crypto Assets im Recht“ am 27. Mai 2021. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos. Weitere Informationen zur Anmeldung sowie zum Programm finden Sie hier.

 
 


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