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Verlängerung der strafrechtlichen COVID-19 Verordnungen
Die Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 133/2022), und die Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 134/2022) wurden am 31. März 2022 kundgemacht und traten mit 1. April 2022 in Kraft. Damit wurde die Gültigkeit der Verordnungen neuerlich bis Ende April 2022 verlängert.
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COVID-19-Teststrategie
Am 24. März 2022 wurde im Nationalrat eine Änderung des GSVG beschlossen, die mit 9. April 2022 (vorbehaltlich der Beschlussfassung im Bundesrat) in Kraft treten soll. Durch die Einführung des § 380b GSVG werden Opting Out Versicherte nun endlich, wie seit langem vom ÖRAK gefordert, in die steuerfinanzierten Gesundheitsleistungen einbezogen.
Antigentests
Ab 9. April 2022 sind Opting Out Versicherte und deren Angehörige berechtigt, monatlich fünf Stück Antigentests zur Eigenanwendung in öffentlichen Apotheken zu beziehen. Dazu ist die Vorlage einer e-card oder alternativ die Angabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer notwendig. Wir empfehlen, jedenfalls von der Möglichkeit, kostenlos eine e-card zu beantragen, Gebrauch zu machen, um etwaige Probleme in der Praxis zu vermeiden (siehe Beitrag 67 unten). Bitte beachten Sie auch die beschlossenen Änderungen im Gesundheitstelematikgesetz 2012. Unserer Einschätzung nach ist der Bezug der kostenlosen Tests daher nur möglich, wenn Sie nicht aus ELGA hinausoptiert haben. Zur Wieder-Anmeldung finden Sie hier weiterführende Informationen.
PCR-Tests
Die am Abend des 31. März 2022 kundgemachte und am 1. April 2022 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV) regelt, dass die Testhäufigkeit auf höchstens fünf PCR-Tests pro Person und Monat beschränkt ist. Zur Abwicklung des Testangebots werden keine Regelungen getroffen. Details können Sie der Verordnung (BGBl. II Nr. 142/2022) entnehmen.
Öffentliches Testangebot
Den Medien ist zu entnehmen, dass das in den jeweiligen Bundesländern organisierte Testangebot in öffentlichen Teststraßen zunehmend heruntergefahren wird. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem jeweiligen Bundesland oder unter www.oesterreich-testet.at.
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COVID-19-Leistungen – Kostenübernahme für UNIQA-Versicherte verlängert
Die von unserem Vertragspartner (UNIQA Versicherungen) zugesagte Kostenübernahme für den vor Ort durchgeführten COVID-19-Antigentest bzw. PCR-Test in den öffentlichen Apotheken und bei niedergelassenen Ärzten für „Opting out“ Versicherte und deren mitversicherte Angehörige (welche nicht über einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) wird erneut bis Ende April 2022 verlängert. Ebenso wird der Kostenersatz für die COVID-19-Schutzimpfung im niedergelassenen Bereich verlängert. Reichen Sie die Rechnung für die COVID-19-Antigentestung, den PCR-Test oder die COVID-19-Schutzimpfung wie gewohnt bei UNIQA ein und Sie erhalten einen vollen Kostenersatz. Bitte beachten Sie, dass dies nicht die Selbsttests umfasst und auch Kosten von privaten Instituten nicht ersetzt werden! Bitte beachten Sie, dass Opting Out Versicherte, wie in Beitrag 65 geschildert, ab 9. April 2022 kostenlos Antigen- und PCR-Tests beziehen können. Damit ersparen Sie sich eine nachträgliche Kostenrückerstattung.
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e-card für Opting-Out-Versicherte
Der ÖRAK hat mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und UNIQA eine Möglichkeit für Opting Out Versicherte ausverhandelt, kostenlos eine e-card unkompliziert mittels Online-Formular zu beantragen. Sie können über ein Online-Formular auf https://www.svs.at/e-card-Antrag/ kostenlos eine e-card für sich und Ihre Angehörigen beantragen, sofern Sie dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag beigetreten und bei UNIQA krankenversichert sind. Diese wird Ihnen per Post binnen 14 Tagen an Ihre Meldeadresse zugestellt. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da Sie die e-card als Identifikationsmerkmal für den Zugang zu Gesundheitsleistungen des Bundes (zB ELGA, kostenlose Antigentests zur Eigenanwendung etc.) benötigen bzw. dieser dadurch erleichtert wird. Wenn Sie aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit bereits über eine e-card verfügen, ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Durch die Beantragung der e-card fallen für Sie keine Kosten an. Diese werden pauschal von UNIQA getragen. Bitte beachten Sie, dass sich durch die Ausstellung der e-card keine Änderung an Ihrer (privaten) Krankenversicherung ergibt. Die Gültigkeitsdauer der e-card ist grundsätzlich unbegrenzt. Die e-card muss lediglich dann ausgetauscht werden, wenn sich Daten ändern, die auf der Kartenoberfläche ersichtlich sind (zB der Name), oder wenn die Karte beschädigt ist. Weiterführende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den Dokumenten Informationsblatt sowie FAQs, die auch im ÖRAK-Mitgliederbereich unter Versorgungseinrichtungen / Krankenversicherung / e-card abrufbar sind. Für weitere Fragen zur e-card-Ausstellung oder zur Meldung bei Defekt, Verlust oder Diebstahl, wenden Sie sich bitte an die e-card Serviceline unter 05 0124 3311. Für Fragen zu ELGA und zum e-Impfpass wenden Sie sich bitte an die ELGA Serviceline unter 05 0124 4411.
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GGG-Richtlinie TP 5 und 6
Das BMJ hat eine Richtlinie zu TP 5 und 6 des GGG erlassen, die sich mit den Gebühren für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren befasst. Die Richtlinien des BMJ stellen einen Auslegungsbehelf für die Justizverwaltung zum GGG und GEG dar und werden im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise mitgeteilt, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die GGG-Richtlinien TP 5 und 6 finden Sie hier.
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