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Rechtsanwälte warnen vor unüberlegter Vorgehensweise in der Stiftungsbesteuerung

ÖRAK: „Stiftungen dürfen nicht fiskalpolitische Melkkühe werden, sonst werden sie die Weide verlassen.“

Die Abschaffung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sei sowohl löblich als auch überfällig, kommentiert der österreichische Rechtsanwaltskammertag das Auslaufen der Besteuerung mit Ende Juli 2008. „Diese Steuer war durch sachlich nicht rechtfertigbare Differenzierungen stets fragwürdig, und darüber hinaus bei Unternehmensübergaben oft ein Stolperstein, wenn nicht sogar ein Grabstein, für österreichische Betriebe und somit Arbeitsplätze“, findet Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler eine pointierte Beschreibung für die abzuschaffende Steuer.

Trotz der grundsätzlichen Beipflichtung zu diesem steuerpolitischen Schritt, bleibt ein bitterer Beigeschmack, betrachtet man die beabsichtigten Änderungen der Stiftungsbesteuerung. „Offenbar werden Stiftungen noch immer als Festungen von Superreichen gesehen, die es einzureißen gilt, und nicht als volkswirtschaftliches Instrument zur Bindung in- und ausländischer Vermögenswerte an unseren Staat. Ein Instrument zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft, das Arbeitsplätze sichert und zur Förderung von Kultur, Wissenschaft und Forschung dient. Mit den geplanten Änderungen würden diese Bereiche und damit unsere Volkswirtschaft nachhaltig geschwächt“, so Benn-Ibler weiter.

Die Eingangsbesteuerung im Privatstiftungsgesetz 1993 war stets ein Äquivalent für die damals geltende Schenkungs- und Erbschaftssteuer, und entbehrt nach Wegfall derselben jeglicher rechtlicher Grundlage. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Diskriminierung gegenüber der Vermögensübertragung im Schenkungs- und Erbschaftswege, ist auch der Normalsteuersatz von 5% bei Vermögensübertragung an Stiftungen höher als für Vermögensübertragungen an Kapitalgesellschaften und daher sachlich nicht rechtfertigbar.

Die Regelungen rund um den erhöhten Satz von 25% sind inhaltlich und sachlich unbestimmt und unverständlich. Die verpflichtende Offenlegung von Veranlagungsstrategien mit Androhung einer hohen Strafsteuer im Unterlassungsfall ist ein Fall von legistischer Willkür und erscheint völlig über das gewünschte Ziel hinausgeschossen.

Einen ganz ähnlichen Eindruck gewinnt man hinsichtlich der Regelungen für Vermögenszuwendungen an ausländische Stiftungen. Eine saftige Strafsteuer von vornherein ist wohl kaum ein Anreiz, Meldungsehrlichkeit und freiwillige Transparenz bei Veranlagungen im Ausland zu fördern. „Was pädagogisch bereits seit Jahrzehnten als atavistisch entlarvt ist, sollte nicht steuerpolitisch der letzte Schrei werden“, mahnt Benn-Ibler vor einem Schritt in die falsche Richtung.

Selbst die zu begrüßende Normung der KESt-freien Subtanzausschüttung wird durch die vorgeschlagene Regelung völlig entwertet und muss dringend neu diskutiert werden.

Benn-Ibler: „Als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages verweise ich auf die unzähligen Leistungen der österreichischen Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte bei grundsätzlichen Fragen von Unternehmensgründung und Unternehmensübergabe. Sie sind die Experten, die in der Praxis viele Betriebe vor Schaden bewahrt und zum Erfolg geführt haben. Ich hoffe daher sehr, dass man im Finanzministerium bei wirtschaftlich wichtigen Fragen wie der Ausgestaltung des Stiftungsrechtes dieser Expertise Gehör schenkt“.

 

Rückfragehinweis:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
Bernhard Hruschka Bakk.,
Tel.: 01/535 12 75-15,
hruschka@oerak.at,
www.rechtsanwaelte.at

 

In Österreich gibt es 5200 Rechtsanwälte, rund sechzehn Prozent davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

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