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Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare durch Deutsches Bundesverfassungsgericht aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht (Deutschland) hat das ausnahmslose Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare aufgehoben. Der deutsche Gesetzgeber wird zu entscheiden haben, ob und welche Ausnahmen notwendig sind, um ein Verbot von Erfolgshonoraren angemessen sein zu lassen.

Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, meint dazu, dass ein solches Erkenntnis in Österreich vermutlich nicht notwendig gewesen oder anders ausgefallen wäre. In Österreich besteht nämlich kein Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare sondern nur das gesetzliche Verbot der so genannten „quota litis“ (§ 879 ABGB).

Dieses Verbot betrifft zwei Fälle:

1. Der Rechtsanwalt darf eine Streitsache nicht „an sich lösen“. „An sich lösen“ würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt zum Beispiel eine Forderung um einen Teil ihres Nominales erwirbt, um sie geltend zu machen, und den erzielten Mehrerlös zu vereinnahmen. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
2. Es ist dem Rechtsanwalt verboten eine Vereinbarung zu treffen, bei der das Honorar prozentuell vom Prozesserfolg abhängt. Ebenfalls nichtig wäre daher die Vereinbarung, in der sich der Rechtsanwalt einen prozentmäßigen Anteil am im Prozess erkämpften Ertrag versprechen lässt.

Alle anderen denkbaren Varianten von Pauschal- und Erfolgshonoraren sind zulässig. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten in Österreich stehen daher in allen Fällen ausreichende Möglichkeiten eines erfolgsbezogenen Honorars zur Verfügung.

Die bestehenden Verbote sind durchaus begründet, da sie der Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes und dem Schutz des Klienten dienen. Der Rechtsanwalt soll nicht mit einer Quote am Erfolg beteiligt sein, da eine solche Beteiligung auch den Anreiz zum Einsatz zweifelhafter Mittel schafft. Es soll durch die „quota litis“ nicht ein Honorar vereinbart werden können, das außer jedem Zusammenhang mit der tatsächlich erbrachten Leistung steht und es soll andererseits nicht zu einer Verlagerung des Kostenrisikos vom Klienten auf den Rechtsanwalt kommen. Auch das Deutsche Bundesverfassungsgericht sieht diese Gefahren und begründet die Aufhebung damit, dass das Verbot zu umfassend sei und keine Ausnahmefälle zulasse.

Dem österreichischen Prozessrecht liegt das Kostenersatzprinzip zugrunde, das heißt, der Verlierer trägt alle Kosten und der Gewinner bekommt alle Kosten ersetzt. Dieses Prinzip wäre durch die Zulässigkeit der reinen Erfolgshonorarvereinbarung („quota litis“) gefährdet.

 

In Österreich gibt es 5000 Rechtsanwälte, rund vierzehn Prozent davon sind Frauen. Rechtsanwälte sind bestausgebildete und unabhängige Rechtsvertreter und -berater, die nur ihren Klienten verpflichtet und verantwortlich sind. Primäre Aufgabe ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

Rückfragenhinweis:
ÖRAK, Öffentlichkeitsarbeit, Mag. Julia Bisanz, Tel. 01 / 535 12 75- 15

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