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11/2020
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Härtefallfonds – Beantragung ab heute, 17:00 Uhr, möglich

Der Härtefallfonds ist eine Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage aufgrund der Corona-Krise. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich im Auftrag des Bundes. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Die Beantragung ist ab heute, 27. März 2020, 17:00 Uhr, möglich. Den Link zur Beantragung finden Sie ab diesem Zeitpunkt hier. Unter diesem Link finden Sie auch weitere Informationen, insbesondere zur Vorbereitung der Beantragung.

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Beim Härtefallfonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe


Bitte beachten Sie: Wer mehr als rund 60.000 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch. Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht.

Wie hoch ist die Förderung?

Aus dem Härtefallfonds wird ein Zuschuss erbracht, der nicht zurückgezahlt werden muss. Zwei Phasen sind vorgesehen:

  • Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung möglich ab 27. März 2020, 17:00 Uhr
    • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
    • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
       
  • Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung): 
    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.


Die Förderrichtlinien finden Sie hier. Den Link zur Beantragung finden Sie ab heute, 17:00 Uhr, hier.

 
 

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Nothilfefonds – für größere Betriebe

Für größere Betriebe wird ein Nothilfefonds mit bis zu 15 Milliarden Euro eingerichtet, der eine Mischung aus Kredit und Zuschuss sein wird. Voraussichtlich wird maximal die Quartalsumsatzsumme als Kredit mit niedrigen Zinsen beantragt werden können. Nach einem Jahr sollen die „Corona Verluste“ beurteilt werden. Diese sollen dann zum größten Teil vom Bund übernommen werden und der Kredit bis zu 75 Prozent in einen Zuschuss umgewandelt werden. Nähere Informationen werden demnächst auf der Website der WKO veröffentlicht werden.

 
 

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Informationen zu Unterstützungs- und Fördermaßnahmen iZm der Coronakrise

Auf der Website des ÖRAK finden Sie einen Überblick über Unterstützungs- und Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder iZm der Coronakrise. Der Überblick wird laufend aktualisiert.

 
 

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Verordnung der BM für Justiz – besondere Vorkehrungen im Strafvollzug

Die aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020) von der Bundesministerin für Justiz erlassene Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes getroffen werden, wurde gestern im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 120/2020) kundgemacht und ist daher heute in Kraft getreten.

Damit wird verordnet, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen nach dem StVG, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen sind und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.

Verordnet wird auch, dass ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt. Auch an dieser Stelle werden Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) von dieser Beschränkung ausdrücklich ausgenommen.

Außerdem gelten bis Ablauf des 30. April 2020 gewisse Einschränkungen des Postverkehrs. So sind Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, diesem binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen. Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.

Zudem wird verordnet, dass die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) bis zum Ablauf des 30. April 2020 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist.

Was den elektronisch überwachten Hausarrest anbelangt, darf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. Diesfalls entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

Alle weiteren Punkte können Sie im Detail in der Verordnung (BGBl. II Nr. 120/2020) nachlesen.

Auch auf unserer Website haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die Zusammenfassung nur Teile behandelt und ein genaues Studium der vorgenommenen Änderungen nicht ersetzt.

 
 

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Informationen des BMJ zu familienrechtlichen Angelegenheiten

Informationen des BMJ zu den Folgen von COVID-19 für familienrechtliche Angelegenheiten und den Gerichtsbetrieb, die als Orientierungshilfe und Erleichterung für die im Familienrecht tätigen Gerichte bzw. Gerichtspersonen zu verstehen sind, können Sie hier sowie auf der Website des ÖRAK abrufen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine verbindlichen Vorgaben handelt.

 
 

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Weitere Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

Bitte beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen auf der Website des ÖRAK!

Wir ersuchen Sie zu beachten, dass es sich bei den Informationen in diesem Newsletter sowie auf der Website des ÖRAK um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen können. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich auf https://www.rechtsanwaelte.at wiederkehrend zu besuchen.

 
 
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