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E-Government

Der elektronische Rechtsverkehr als die Kommunikationsschiene zwischen Rechtsanwälten und Gerichten hat sich im Rechtsleben durchgesetzt und so sind auch die Anwälte bereit an vorderster Front für die Einführung und Durchsetzung des e-Government in Österreich mitzuarbeiten. Die Ausweitung des elektronischen Verkehrs auf alle Behörden und nicht nur auf die Gerichte und die Möglichkeit des elektronischen Austausches von Urkunden wird die anwaltliche Arbeit jedenfalls erleichtern und für den Klien-ten eine raschere Erledigung seiner Anliegen ermöglichen. Längst liegt ein Entwurf zur Änderung der RAO vor, mit dem eine Anwalts-signatur geregelt ist, mit welcher der Anwalt sich im Namen seiner Mandant-schaft eindeutig als Vertreter identifizieren und authentische Erklärungen abgeben kann.

In diesem Zusammenhang fordert aber die österreichische Anwaltschaft den absoluten Schutz der sensiblen Daten, die im Rahmen des e-Government betroffen sind. Ein solcher Schutz ist nur durch eine entsprechende verfas-sungsrechtliche Absicherung garantiert. Hier erscheint eine simple Verord-nung des Bundeskanzlers - so der momentane Status - zu wenig. Die An-waltschaft fordert die Beibehaltung der bisherigen Rechtsschutzqualität die nur dadurch gewährleistet ist, dass die verlangte Garantie auf Verschwie-genheit und Geheimhaltung von unabhängigen Stellen kontrolliert wird.

Abzulehnen ist die Eintragung der Bevollmächtigung in die Bürgerkarte. Es erscheint untragbar, dass die gesamte Klientel des Anwalts in seiner Bür-gerkarte gespeichert ist und auch keinesfalls mit der anwaltlichen Ver-schwiegenheitspflicht vereinbar.

Das Gesetz betrifft alle Österreicher, die ein Recht auf absoluten Daten-schutz haben, hat daher eine tatsächlich weitreichende Bedeutung und er-fordert höchste Verantwortung des Gesetzgebers!

ZMR:
Die Einsicht in das zentrale Melderegister wurde den Rechtsanwälten über die Homepage des ÖRAK - www.rechtsanwaelte.at ermöglicht - ein Musterbeispiel an effizienter Rechtsdurchsetzung mit dem Ziel einer raschen Bearbeitung. Während der vorliegende Entwurf des e-Government den elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen erleichtern will, hat das Innenministerium für eine für die Anwälte untragbare Verschlechterung im Rahmen des Zugriffs zum ZMR gesorgt.

Seit Ende August ist eine Abfrage für die Anwaltschaft nur dann möglich, wenn jedenfalls - als eines der Suchkriterien - das Geburtsdatum des Gesuchten be-kannt ist. Dies bedeutet für die Anwaltschaft, dass in zumindest 90% der Fälle ei-ne Abfrage erfolglos bleiben muss, da in diesen Fällen das Geburtsdatum der ge-suchten Person vielfach nicht bekannt ist und nur - wenn überhaupt - unter gro-ßem zusätzlichen Aufwand eruierbar ist. Die anwaltliche Klientel ist auf eine rasche Durchsetzung von Ansprüchen ange-wiesen. Das Auffinden von Schuldnern wird unnötig erschwert, das Verfahren ver-längert und verteuert.

Der ÖRAK hat durch die Zugangskontrolle zum internen Bereich auf seiner Ho-mepage sichergestellt, dass nur Anwälte, die stets der strengen Standes- und Disziplinaraufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegen, Zugriff auf diese Daten haben. Ein Missbrauch ist dadurch ausgeschlossen. Die Anwälte fordern daher eine Rückkehr zum bisher praktizierten System, wonach neben dem Geburtsda-tum auch andere Zugriffskriterien für eine effiziente Suche möglich sind. Jeden einzelnen Zugriff via ÖRAK Homepage muss der RA begründen, jede Ab-frage ist somit zuordenbar, da der Rechtsanwalt nur via Login überhaupt die Ab-frage starten kann.

Dr. Waltraute Steger,
Linz am 26. September 2003

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