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Niedergelassene europäische Rechtsanwälte

Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

Dem Antrag sind anzuschließen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

2. eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf;

3. der Nachweis einer § 21a RAO entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie.


Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind - soweit sie vom Bewerber stammen - in deutscher Sprache einzureichen. Sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” oder “Anwalt” zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben grundsätzlich die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Jedoch unterliegen sie bestimmten Einschränkungen (im Detail § 13 EIRAG).

Auch niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen einen Einvernehmensrechtsanwalt beiziehen, außer sie haben die Eignungsprüfung abgelegt.

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Ansprechpartner

 

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

nach 3-jähriger Tätigkeit

Nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts kann sich dieser auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte eintragen.

Dabei hat er die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.

bei kürzerer Zeit im österreichischen Recht

Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit, diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.


Eignungsprüfung

Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.

Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen

1. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2 EIRAG

2. ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat;

3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4. die Bestimmung der Wahlfächer;

5. der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;

6. allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29.

Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten. Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend

1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,

2. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und

3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.


Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:

1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,

2. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder

3. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.

Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.

Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.

Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Ansprechpartner

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