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EU-Erbrechtsverordnung


Die EU-Erbrechtsverordnung ist seit 17.08.2015 anwendbar und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark. Diese Verordnung bringt einige Änderungen mit sich.

Eine der gravierendsten mit dieser Verordnung einhergehenden Neuregelungen ist das künftige Abstellen auf jenen Staat, in welchem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen sogenannten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Dieser soll nun bei Fragen der Zuständigkeit des Gerichts sowie des anzuwendenden Rechts herangezogen werden. Eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gibt es als solche jedoch nicht. Zu erwarten ist, dass gewisse Kriterien, wie bspw die Dauer und Regelmäßigkeit sowie das Vorliegen eines Lebensmittelpunkts, bei der Beurteilung herangezogen werden.

Tipp: Insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat lebenden österreichischen Staatsbürgern empfehlen wir daher, sich ihr bestehendes Testament anzusehen und auf die neue Rechtslage hin überprüfen zu lassen. Bei künftiger Errichtung eines Testaments sollten die Neuregelungen jedenfalls beachtet werden. Ihr Rechtsanwalt berät Sie diesbezüglich gerne.

Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie unter der Rubrik Fallbeispiele.

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EU-Erbrechtsverordnung

  • Ich werde bald nach Mallorca ziehen. Da ich meine österreichische Staatsbürgerschaft beibehalte, gilt doch im Fall meines Todes automatisch österreichisches Erbrecht, richtig?

    Aufgepasst, hier ist eine der wichtigsten Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung zu beachten!

    Seit 17.08.2015 kommt es bei Fragen, welches Gericht zuständig ist sowie welches Erbrecht angewendet werden soll, nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Zeitpunkt des Todes an. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird jener Ort angesehen werden, an welchem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben und sich dauerhaft bzw regelmäßig aufhalten. Wenn Sie nach Mallorca ziehen, würde also nach der neuen Rechtslage trotz Ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen.

    An dieser Stelle sollten Sie beachten, dass sich das Erbrecht anderer Mitgliedstaaten, wie etwa Spanien, teilweise stark vom österreichischen Recht unterscheidet. Sollten Sie daher die Anwendung des österreichischen Rechts wünschen, raten wir Ihnen, eine Rechtswahl zu treffen. Mit der Rechtswahl können Sie das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Sie können also die Anwendung des spanischen Rechts verhindern, indem Sie in Ihrem Testament die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts auf Ihren Erbfall festlegen. Dabei ist allerdings wichtig, dass Sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes tatsächlich österreichischer Staatsbürger sind und die gesetzlichen Formvorschriften für Testamente einhalten.

    Tipp: Kontakten Sie Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie eine Übersiedlung ins Ausland planen oder bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. 

  • Ich bin österreichische Staatsbürgerin und lebe seit Jahren in München. Ich besitze ein Ferienhaus in der Steiermark. Hinsichtlich meines Ferienhauses erübrigt sich doch die Rechtswahl, da dieses ohnehin in Österreich steht und damit österreichisches Recht zur Anwendung kommt, oder?

    Achtung, auch hier greift die Neuregelung der EU-Erbrechtsverordnung!

    Da Sie in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung. Dies gilt nicht nur für bewegliches Vermögen, sondern auch für Liegenschaften, Immobilien etc. Die Lage Ihres unbeweglichen Vermögens ist daher nicht entscheidend und verhindert nicht die Anwendung des Erbrechts anderer Mitgliedstaaten. 

    Tipp: Sollten Sie die Anwendung des österreichischen Erbrechts wünschen, raten wir Ihnen auch in diesem Fall eine Rechtswahl zu treffen.

  • Ich bin österreichische Staatsbürgerin und lebe in Paris. Ich habe bereits eine Rechtswahl getroffen, wonach auf meinen Erbfall österreichisches Erbrecht angewendet werden soll. Sind nun auch automatisch die österreichischen Gerichte zuständig?

    Nein, mit der Rechtswahl haben Sie vorerst die Anwendung des betreffenden Rechts festgelegt, dessen Staatsangehörigkeit Sie im Zeitpunkt der Rechtswahl besitzen. Dies ändert vorerst nichts an der Gerichtszuständigkeit. Vielmehr müssten jetzt französische Gerichte österreichisches Recht anwenden. Ihre Erben haben aber die Möglichkeit, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu erklären. Dann kann der Erbfall in Österreich abgewickelt werden.

  • Ich bin österreichischer Staatsbürger, wohne aber seit langer Zeit in Chicago. Mein Sparbuch und Haus befinden sich nach wie vor in Österreich. Was kann ich tun, damit österreichische Gerichte für meinen Erbfall zuständig werden?

    Obwohl sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in den Vereinigten Staaten befindet, kann hier nach der EU-Erbrechtsverordnung keine Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte begründet werden. Es handelt sich hier nämlich um einen Drittstaat, weshalb die allgemeine Regel, wonach es auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommt, in diesem Fall nicht gilt. Sie haben hier die Möglichkeit eines „Vermögensgerichtsstandes“.

    Das würde bedeuten, dass für den gesamten Nachlass die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig sind, in welchem sich das Nachlassvermögen befindet und weitere persönliche Berührungspunkte (zB Staatsangehörigkeit) zu diesem vorliegen. Das heißt für Sie, dass durch die Lage Ihres Sparbuchs und Hauses in Österreich, also einem Mitgliedstaat, sowie ihre österreichische Staatsangehörigkeit, die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte begründet werden kann.

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