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Ehe- und Familienrecht

Die Ehe, wunderschön, wenn alles passt und nicht jede Unstimmigkeit muss gleich zum Bruch führen. Sind die Unstimmigkeiten aber unüberwindbar und lodert statt Liebe nur noch Hass, ist der Gang zum Scheidungsrichter meist unausweichlich.

Eine Scheidung ist aber nicht nur seelisch schmerzhaft, sondern sie kann Ihre wirtschaftliche Existenz und die Ihrer Kinder gefährden. Rechtzeitig vorbeugen - vor und während der Ehe, allenfalls durch geeignete Verträge in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Rechtsanwalt - und die rechtzeitige Beratung vor und bei der Scheidung ersparen Ihnen und Ihren Kindern nicht nur psychische Belastungen und jahrelange Auseinandersetzungen, sondern schließlich auch finanzielle Einbußen.


Anwaltsleistungen


Egal, ob Sie in den Hafen der Ehe erst noch einlaufen wollen oder dort schon ein paar Jahre festgemacht haben: Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt.

Er hilft Ihnen, rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen, berät Sie für den Fall, dass die Ehe "schief" geht und hilft Ihnen die Scheidung schonend für Ihre Kinder, steuerlich und finanziell ohne zermürbende Auseinandersetzungen zu regeln. Er belehrt Sie über Unterhalt und insbesondere auch damit zusammenhängende sozialversicherungsrechtliche Folgen, wie Krankenversicherung und Pensionsansprüche und sichert Ihnen die Rechtsdurchsetzung auch nach der Scheidung (im Fallbeispiel etwa durch eine anlässlich der Scheidung grundbücherlich einzutragende Rangordnung, die eine Veräußerung der Eigentumswohnung an Dritte verhindert hätte oder durch das Bestehen auf einen Verschuldensausspruch, der die Witwenpension in voller Höhe gesichert hätte). Er hilft Ihnen, vom anderen Ehepartner "vergessene" eheliche Ersparnisse auszuforschen und wird für Sie geeignete Anträge stellen, um eine gerechte Vermögensaufteilung zu sichern.

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Rechtsgebiet
Ehe- und Familienrecht

Nach 20-jähriger Ehe, zwei Kindern, die in der Zwischenzeit volljährig und berufstätig sind, beschließt der Ehemann, sich einer anderen Partnerin zuzuwenden, zieht aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, kauft sich mit den ehelichen Ersparnissen eine Eigentumswohnung und begehrt schließlich nach sechsjähriger Trennung die Scheidung der Ehe. "Großzügig" überträgt er mit Scheidungsvereinbarung diese Eigentumswohnung an die Ehefrau und verpflichtet sich, auch für die Zeit nach der Scheidung an die Frau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, da diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr berufstätig sein kann. Die Scheidungsvereinbarung wird bei Gericht protokolliert und die Ehefrau vermeint sich abgesichert.


Bald nach der Scheidung verstirbt der Ex-Ehemann. Wenige Tage nach der Scheidung hat er die Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft, der von der Scheidung und der Übertragung der Ehewohnung an die Ehegattin in der Scheidungsvereinbarung nichts wusste. Ergebnis: Die geschiedene Ehefrau kann die Eigentumswohnung nicht in ihr Eigentum übertragen erhalten, weil anlässlich der Scheidungsvereinbarung verabsäumt wurde "das Grundbuch zu sperren".

Vorbereitet mit diesen Unterlagen und Fragen wird Ihnen der fachkundige Rechtsanwalt bereits während der Ehe, aber auch in der Krise rechtlich fundierte Lösungsvarianten anbieten können, die die Grundlage auch für eine streitvermeidende, einvernehmliche Ehescheidung sind.

Ihr Rechtsanwalt behält für Sie den klaren Kopf.

Rechtzeitige Beratung informiert Sie über die Rechtslage, professionelle Vereinbarungen vermeiden künftige Streitigkeiten und eine sachliche Rechtsvertretung Ihrer Interessen ist produktiver als emotionale Auseinandersetzungen. Eine genaue Vorbereitung für das Erstgespräch mit Ihrem Rechtsanwalt, der selbstverständlich zur vollen Verschwiegenheit verpflichtet ist, erspart Geld, Zeit und Ärger. Beachten Sie dabei insbesondere:

Ist ein Scheidungsbegehren bereits gerechtfertigt und die Scheidung unvermeidbar?

Ein Scheidungsbegehren eines Ehepartners setzt Verschulden des anderen oder Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in der Dauer von mindestens drei bzw sechs Jahren voraus.

Aus wessen Verschulden wird die Ehe geschieden?

auch Scheidung im Einvernehmen ist möglich; muss ich auf Verschuldensausspruch auch im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Folgen bestehen?

Kinder

Obsorge für die Kinder (alleinige, gemeinsame), Aufenthaltsort der Kinder nach der Scheidung.

Unterhalt für die Kinder

Berechnung der Unterhaltshöhe, Höchstgrenzen, Abschläge zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen und dgl.

Unterhalt für den Ehepartner nach der Scheidung?

voller Unterhalt, Billigkeits- oder Lebensbedarfsunterhaltsanspruch, Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (Witwer/npension, Krankenversicherung, Ausgleichszulage), aber auch arbeitsrechtlicher Ansprüche (Abfertigungen, Firmenpension).

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Was ist nicht aufzuteilen (in die Ehe eingebrachte Sachen; Schenkungen an einen Ehegatten; Erbschaften; Unternehmen): Was wurde an ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichem Ersparnis in ein Unternehmen während der Ehe eingebracht; (persönliche oder zur Berufsausübung dienende Sachen). Aufstellung einer Liste über eheliches Gebrauchsvermögen (Wer soll was erhalten?), Auflistung der ehelichen Ersparnisse nach Möglichkeit samt Belegen (Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Bausparverträge), Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen. Aufzeichnung über Vermögen und Ersparnisse bei Eheschließung. Anschaffungen während der Ehe. Schulden: Wer haftet für welche Kredite? Ist eine Entlassung aus der Haftung möglich? nach Möglichkeit Kreditverträge beibringen.

Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten?

Nach Möglichkeit sämtliche Verträge in Kopie beibringen
Eheverträge, Testamente, Gehaltsauskünfte, Einkommenssteuerbescheide, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Kreditverträge
Für die Einbringung eines Antrages auf Scheidung im Einvernehmen oder für eine Klage aus Verschulden des anderen Ehepartners sind beizubringen:
Heiratsurkunde Meldebestätigungen Staatsbürgerschaftsnachweise

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