Rechtswörterbuch
Gläubiger haben Anspruch auf gesonderte Befriedigung durch die Verwertung von Sachen oder Forderungen des Schuldners. Dazu gehören vor allem vertragliche Pfandrechte am Einkommen des Schuldners.
Gläubiger haben Anspruch auf gesonderte Befriedigung durch die Verwertung von Sachen oder Forderungen des Schuldners. Dazu gehören vor allem vertragliche Pfandrechte am Einkommen des Schuldners.