Rechtswörterbuch
Haben die Vertragspartner eine Bringschuld vereinbart, so muss der Verkäufer die Sache beim Käufer abliefern. Geht die Sache zwischenzeitlich unter oder wird sie zerstört, so trägt der Verkäufer dafür die Gefahr und muss eine neue Sache beschaffen. Das Gegenteil zur Bringschuld ist die Holschuld.