Rechtswörterbuch
Nach dem Gesetz tritt die Deliktsfähigkeit, dh die Fähigkeit aus eigenem rechstwidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden, erst mit dem 14. Lebensjahr ein. Deliktsunfähig sind daher Kinder, Unmündiger Minderjähriger und Geisteskranke, da ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt.