Rechtswörterbuch
Der Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tod in aufrechter Ehe lebt, hat ein gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang davon abhängt, mit welchen Verwandten der Ehegatte konkurriert. (Bsp: Neben der ersten Linie, also den Kindern des Erblassers und ihren Nachkommen, erbt der Ehegatte ein Drittel.)