Rechtswörterbuch
Für diese einseitige Beendigung eines Dienstverhältnisses ist das Vorliegen eines Entlassungsgrundes notwendig, aber auch der Ausspruch der Entlassung ohne Aufschub. Bei Zuwarten ist der Entlassungsgrund in der Regel verwirkt.
Für diese einseitige Beendigung eines Dienstverhältnisses ist das Vorliegen eines Entlassungsgrundes notwendig, aber auch der Ausspruch der Entlassung ohne Aufschub. Bei Zuwarten ist der Entlassungsgrund in der Regel verwirkt.